Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 198 — 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
C. 11. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
K. 12. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand geleitet, 
welcher aus einem Direktor und drei Mitgliedern besteht. 
Der Direktor und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gum- 
binnen ernannt. 
Die drei Mitglieder werden dagegen ernannt resp. gewählt: 
1) vom Domainen= und Forstfiskus Ein Mitglied, 
2) von den zum Verbande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter Ein 
Mitglied, 
3) von den Dorfgemeinden und allen übrigen Grundbesitzern Ein Mitglied. 
Das Mitglied ad 2. und dessen Stellvertreter werden von den zum Ver- 
bande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter resp. von ihren Bevollmächtigten 
und gesetzlichen Vertretern, das Mitglied ad 3. und dessen Stellvertreter von 
den Vorstehern sämmtlicher Gemeinden, zu welchen die übrigen bei dem Verbande 
betheiligten Grundbesitzer gehören, durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. 
Dabei wird die Stimme jedes wählenden Vorstehers gezählt nach der Morgen- 
zahl, welche er vertritt. Sobald das Kataster festgestellt ist, erfolgt die Zählung 
der Stimmen bei den Wahlen nach der Normalmorgenzahl, welche der Wähler 
vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl gilt für sechs 
Jahre. Der Ausscheidende kann wieder gewählt werden. 
Die Regierung zu Gumbinnen ernennt die Wahlkommissarien. Die Prü- 
fung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. 
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über die Gemeindewahlen 
Anwendung. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe 
während der Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt. 
g. 13. 
Der Vorstand des Verbandes hat über alle Angelegenheiten zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, 
insbesondere: 
a) über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.