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Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
C. 11.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwaige
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
K. 12.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand geleitet,
welcher aus einem Direktor und drei Mitgliedern besteht.
Der Direktor und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gum-
binnen ernannt.
Die drei Mitglieder werden dagegen ernannt resp. gewählt:
1) vom Domainen= und Forstfiskus Ein Mitglied,
2) von den zum Verbande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter Ein
Mitglied,
3) von den Dorfgemeinden und allen übrigen Grundbesitzern Ein Mitglied.
Das Mitglied ad 2. und dessen Stellvertreter werden von den zum Ver-
bande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter resp. von ihren Bevollmächtigten
und gesetzlichen Vertretern, das Mitglied ad 3. und dessen Stellvertreter von
den Vorstehern sämmtlicher Gemeinden, zu welchen die übrigen bei dem Verbande
betheiligten Grundbesitzer gehören, durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
Dabei wird die Stimme jedes wählenden Vorstehers gezählt nach der Morgen-
zahl, welche er vertritt. Sobald das Kataster festgestellt ist, erfolgt die Zählung
der Stimmen bei den Wahlen nach der Normalmorgenzahl, welche der Wähler
vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl gilt für sechs
Jahre. Der Ausscheidende kann wieder gewählt werden.
Die Regierung zu Gumbinnen ernennt die Wahlkommissarien. Die Prü-
fung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu.
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über die Gemeindewahlen
Anwendung.
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe
während der Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt.
g. 13.
Der Vorstand des Verbandes hat über alle Angelegenheiten zu be-
schließen, soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind,
insbesondere:
a) über