Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorzugsrecht. Den Inabem der auf Grüund der vorerwähnten Privilegien 
emittirken Prioritäts-Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des übrigen 
Gesellschaftsvermögens das denselben verschriebene Vorzugsrecht. 
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- Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst. Zur Er— 
hebung dieser Zinsen werden den Obligationen zunächst für sechs Jahre zwölf 
halbjährige, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zins- 
lupons # 1. bis 12. nebst Talons nach dem Sub B. beigefügten Schema 
eigegeben. . .».v -.., 
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden 
nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite 
sechs Jahre ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Ta- 
ons, durch desßn Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins- 
kupons nebst Talons auittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber 
der Obligation beim Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer 
neuen Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation. « 
§.4. 
DisAnsprücPc auf Zinsvergütung erlöschen, und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit 
zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage verfallen, 
mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der 
Betrag der seheenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. « 
§.6. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1873. ab jährlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst 
dem Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zinserspar- 
niß verwendet. Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine Kündigung der 
Obligationen mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu. 
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen 
werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht Seitens 
des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem 
14 Tage zuvor einmal sentlt h bekannt gemachten Termine, zu welchem Jeder- 
mann der Zutritt freisteh 
Die Bekamiimachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allge- 
meinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrückung in die Gie. 
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