8 Das Dorf als Kommunalverband.
Kap. II. Bie Gemeindeverwaltung.
1. Die Dorfverwaltung.
Während äußerlich die Dorfverwaltung unter Friedrich Wilhelm I. fast
unverändert blieb, wird gleichwohl unter seiner Regierung eine Wandlung
angebahnt, welche für die Gemeindeverwaltung des flachen Landes von der
schwerwiegendsten Bedeutung werden mußte, die Umgestaltung des Dorfes
zum Kommunalverbande. Diese Umwandlung war nicht beabsichtigt. Der
König hatte nur die Hebung der ärmeren Klassen, besonders des Bauernstandes
im Auge, auf dessen Vermehrung er schon deshalb bedacht sein mußte,
weil er das Material für das Heer lieferte. Den Gutsherrschaften wurde
daher die Wiederbesetzung der 1624 vorhandenen Bauerhöfe zur Pflicht gemacht
und deren Einziehung verboten. ) Die Leibeigenschaft, deren vollständige
Aufhebung einen zu starken Eingriff in die Privatrechte des schon durch die
neue Ordnung der Dinge stark beeinträchtigten Adels gebildet hätte, wurde
wenigstens auf den königlichen Amtern Preußens und Pommerns beseitigt,
und die Bauern für freie Eigentümer ihrer Höfe erklärt.?) Für die Dörfer
der beiden preußischen Kammerdepartements ergingen sogar am 24. 8. 1723
besondere Dorfordnungen, welche hauptsächlich Vorschriften über den rationellen
Betrieb der Wirtschaft gaben.3) Dieser Sorge für das materielle Wohl des
Bauernstandes entsprach es auch, daß der König in allen Dörfern ordentliche
Schulen einzurichten suchte. Der Schulmeister wurde nun zwar durch
Naturalleistungen der einzelnen Bauern und durch das Schulgeld der Kinder
unterhalten. Dagegen genügte für die Erhaltung der Schulgebäude die
Thätigkeit der einzelnen Dorfbewohner nicht, hier mußte die Gemeinde eingreifen.
Die Unterhaltung der Schulgebäude wurde daher zunächst in Preußen
für eine Gemeindelast erklärt, die Dorfgemeinde hatte die nötigen Geldmittel
durch Umlagen bei den Dorfbewohnern aufzubringen, während der König nur
das Bauholz lieferte."!) Für die Kur= und Neumark ordnete ein königliches
Edikt vom 2. 1. 17385) an, die Gemeindegründe, die bisher unter die
Bauern verteilt worden waren, seien an den Meistbietenden zu verpachten,
die Pachtgelder zu Bestellung und Unterhalt der Schulmeister zu verwenden.
1) Mylius, C. C. M. IV, 3, S. 59 u. 63 v. 29. 6. 1714 und 30. S. 1717.
2) Grube, C. C. Pruten. III, Nr. 236 v. 10. 7. 1719; Quickmann, Pommersche
Ediktensammlung, S. 1210 v. 22. 3. 1719.
3) Novum Corpus Constitutionum (N. C. C.) I, Nr. 82.
4) Vgl. Kap. X.
5) Mylius, C. C. M. Cont. I, 2, Nr. 4.