Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

–  3s18  —

K.  113.

#  Bei  eingetragenen  Forderungen,  Kautionen,  Bürgschaften  und  Protestationen
  bildet  die  Hypotheken-Urkunde  die  Schuld=  oder  Beweis-Urkunde  über
die  eingetragene  Post.  Dies  ist  in  der  Ausfertigung  zu  bemerken.  Es  kann
jedoch,  wenn  darauf  angetragen  und  die  über  das  Rechtsgeschäft  errichtete
Urkunde  eingereicht  wird,  die  Hypotheken-Urkunde  damit  durch  Schnur  und
Siegel  verbunden,  oder  ein  kurzer  Vermerk  dessen,  was  eingetragen  worden,
wit  Siegel  und  Unterschrift  des  Hypothekenamts  auf  die  Uehmde  gesetzt
werden.

C.  114.

Der  Hypothekenamts--Vorsteher  und  der  Sekretair  haften  für  die  Uebereinstimmung
  der  Hypotheken-Urkunde  mit  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuchs.

C.  115.

«  Bei  Vererbung,  Abtretung  oder  Verpfändung  eingetragener  Posten  erfolgt
ein  kurzer  Eintragungsvermerk  über  die  erfolgte  Eintragung  der  betreffenden
Posten  auf  der  vorzulegenden  Urkunde.

S.  116.

Räumt  ein  eingetragener  Gläubiger  einem  anderen  sein  Vorzugsrecht  ein,
so  ist  dies  bei  beiden  Forderungen  zu  bemerken  und  auf  den  Urkunden  über  beide
zu  attestiren.

Auf  die  Zahlenreihe  ist  dies  ohne  Einfluß.

S.  117.

Werden  eingetragene  Posten  theilweise  oder  getheilt  vererbt,  abgetreten  oder

verpfändet,  so  sind  für  die  abgetheilten  Summen  beglaubte  Abschriften  der

upt-Urkunde  anzufertigen;  es  b  unter  jeder  zu  vermerken,  für  welchen  Theil

ß)  gültig  sein  soll,  auch  auf  der  bleibenden  Haupt-Urkunde  die  erfolgte  Abzweigung

und  deren  Eintragung  zu  notiren,  mit  den  erforderlichen  Zusätzen  über  besondere
Bedingungen  und  Prioritäts-Einräumung.

K.  118.

Die  Rückgabe  der  eingereichten  Urkunden  mit  den  Attesten  oder  die  Aushändigung
  der  Urkunden  über  die  Eintragung  in  dritter  Abtheilung  erfolgt  gegen
Empfangsschein  an  den,  welcher  dieselben  beantragt  hat,  und  sind  von  diesem  die
Kosten  zu  entrichten.

K.  119.

Das  Hoteken-  ist  schuldig,  von  der  Eintragung  der  Vererbung,  Abtretung
  oder  Verpfändung  einer  eingetragenen  Post,  und  wenn  ein  eingetragener
«  Gläu-