Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

8  Das  Dorf  als  Kommunalverband.

Kap.  II.  Bie  Gemeindeverwaltung.

1.  Die  Dorfverwaltung.

Während  äußerlich  die  Dorfverwaltung  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  fast
unverändert  blieb,  wird  gleichwohl  unter  seiner  Regierung  eine  Wandlung
angebahnt,  welche  für  die  Gemeindeverwaltung  des  flachen  Landes  von  der
schwerwiegendsten  Bedeutung  werden  mußte,  die  Umgestaltung  des  Dorfes
zum  Kommunalverbande.  Diese  Umwandlung  war  nicht  beabsichtigt.  Der
König  hatte  nur  die  Hebung  der  ärmeren  Klassen,  besonders  des  Bauernstandes
  im  Auge,  auf  dessen  Vermehrung  er  schon  deshalb  bedacht  sein  mußte,
weil  er  das  Material  für  das  Heer  lieferte.  Den  Gutsherrschaften  wurde
daher  die  Wiederbesetzung  der  1624  vorhandenen  Bauerhöfe  zur  Pflicht  gemacht
  und  deren  Einziehung  verboten.  )  Die  Leibeigenschaft,  deren  vollständige
Aufhebung  einen  zu  starken  Eingriff  in  die  Privatrechte  des  schon  durch  die
neue  Ordnung  der  Dinge  stark  beeinträchtigten  Adels  gebildet  hätte,  wurde
wenigstens  auf  den  königlichen  Amtern  Preußens  und  Pommerns  beseitigt,
und  die  Bauern  für  freie  Eigentümer  ihrer  Höfe  erklärt.?)  Für  die  Dörfer
der  beiden  preußischen  Kammerdepartements  ergingen  sogar  am  24.  8.  1723
besondere  Dorfordnungen,  welche  hauptsächlich  Vorschriften  über  den  rationellen
Betrieb  der  Wirtschaft  gaben.3)  Dieser  Sorge  für  das  materielle  Wohl  des
Bauernstandes  entsprach  es  auch,  daß  der  König  in  allen  Dörfern  ordentliche
  Schulen  einzurichten  suchte.  Der  Schulmeister  wurde  nun  zwar  durch
Naturalleistungen  der  einzelnen  Bauern  und  durch  das  Schulgeld  der  Kinder
unterhalten.  Dagegen  genügte  für  die  Erhaltung  der  Schulgebäude  die
Thätigkeit  der  einzelnen  Dorfbewohner  nicht,  hier  mußte  die  Gemeinde  eingreifen.
  Die  Unterhaltung  der  Schulgebäude  wurde  daher  zunächst  in  Preußen
für  eine  Gemeindelast  erklärt,  die  Dorfgemeinde  hatte  die  nötigen  Geldmittel
durch  Umlagen  bei  den  Dorfbewohnern  aufzubringen,  während  der  König  nur
das  Bauholz  lieferte."!)  Für  die  Kur=  und  Neumark  ordnete  ein  königliches
Edikt  vom  2.  1.  17385)  an,  die  Gemeindegründe,  die  bisher  unter  die
Bauern  verteilt  worden  waren,  seien  an  den  Meistbietenden  zu  verpachten,
die  Pachtgelder  zu  Bestellung  und  Unterhalt  der  Schulmeister  zu  verwenden.

1)  Mylius,  C.  C.  M.  IV,  3,  S.  59  u.  63  v.  29.  6.  1714  und  30.  S.  1717.

2)  Grube,  C.  C.  Pruten.  III,  Nr.  236  v.  10.  7.  1719;  Quickmann,  Pommersche
Ediktensammlung,  S.  1210  v.  22.  3.  1719.

3)  Novum  Corpus  Constitutionum  (N.  C.  C.)  I,  Nr.  82.

4)  Vgl.  Kap.  X.

5)  Mylius,  C.  C.  M.  Cont.  I,  2,  Nr.  4.