Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Anklamer Kreises 
II. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Anklamer Kreises gt ges si habez 
Littr. .. ... M . . ... über ... . .. . Thaler à vier einhalb Prozent Zinsen 
die .## Serie Zinskupons für die Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Anklam, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten In- 
habers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Anklam, den #e 18. 
Die ständische Kommission des Anklamer Kreises für den Grunderwerb 
zum Eisenbahnbau im Anklamer Kreise. 
N. N. N. N. N. N. 
  
(Nr. 7320.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Januar 1869., betreffend die Erhebung des Bohl- 
werks- und Hafengeldes in der Stadt Anklam. 
ch habe den mit Ihrem Berichte vom 12. Januar d. Jeingereichten Tarif 
für das zu Anklam, im Kreise Anklam, Regierungsbezirks Stettin, zu erhebende 
Bohlwerks- und Hafengeld mit dem Vorbehalte einer Revision von fünf zu 
fünf Jahren genehmigt und sende Ihnen denselben hierbei vollzogen zurück. 
Der neue Tar tritt mit dem 1. Februar 1869. in Kraft, und es soll die Er- 
hebung der städtischen Schiffahrtsabgaben nach dem Tarife vom 27. Juni 1853. 
von diesem Zeitpunkte ab eingestellt werden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz Sammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 18. Januar 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
	        
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