Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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1) Die Bahn cum pert. wird dem Vertrage gemäß zwei Tage nach Ein- 
gang der offiziellen Mittheilung der erfolgten Alerzöchsten enehmigung 
überliefert und in Empfang genommen. 
Der 7. bestimmte erste Termin von 42,000 Rthlr. R. M. oder 
31,500 Rthlr. Pr. Kurant wird entweder am Tage der Ueberlieferung 
der Bahn oder am darauf folgenden Tage in Schleswigschen Stamm- 
aktien zum Kurse von 96 Prozent oder nach Wahl der Firma Peto, 
Brassey & Betts in Preußischen Silberthalern nach dem Dreißigthalerfuß 
an die Direktion der Zweigbahngesellschaft eingezahlt werden. 
3) Vier Wochen nach geschehener Zahlung des ersten Termins wird ein 
Belauf von 43/,500 Rthlr. R. M. oder 32,625 Rthlr. Pr. Kurant der- 
estalt zur Dispofition gehalten, daß die denselben Betrag ausmachenden, 
Hlstrr uneingelösten Prioritäts-Obligationen der Zweigbahngesellschaft 
gegen baares Geld in Silberthalern nach dem Dreißigthalerfuß in Flens- 
urg ausgetauscht werden. 
4) Die alsdann noch restirenden 13,800 Rthlr. R. M. oder 10,350 Rthlr. 
Pr. Kurant werden gleichzeitig bei der betreffenden Behörde in Schleswig 
bis zum Ablauf des zu erlassenden Proklams in den vorgedachten Stamm 
aktien zum Kurse von 96 Prozent deponirt und wird es im Uebrigen 
ganz dem Kontrakte vom 29. Oktober 1868. gemäß verhalten. 
5) Der Betrieb der Bahn bleibt in den Händen der Direktion der Kloster- 
krug Schleswiger Eisenbahngesellschaft bis zur erfolgten Genehmigung 
und Ueberlieferung, und die Zinsen der zu zahlenden Stammaktien ver- 
bleiben den Vertretern der Schleswigschen Eisenbahn- Aktiengesellschaft, 
#s Firma Peto, Brassey & Betts, bis zum Tage der Ueberlieferung 
er Bahn. 
Vorgelesen, allseitig genehmigt und unterschrieben. 
Davids. J. S. Louth. 
J. Firjahn. D. Schröder. 
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Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berk, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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