Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sowie der Grundsätze über die Vermögens-Auseinandersetzung bei Trennung der 
Ehe durch richterliches Erkenntniß, nach den Gesetzen, welchen die Eheleute zur 
Zeit der geschlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Bei der Erb- 
folge hingegen, insofern dieselbe nicht auf Verträgen oder letztwilligen Verordnun- 
en bunht „soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach den zur 
eit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen oder nach den Vorschriften 
des Allgemeinen Landrechts erben wolle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869. 
. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck--Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
(Xr. 7328.)
	        
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