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Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Kö-
niglich Preußischen Regierung ressortiren.
Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestaltungen
und Abänderungen der Gesellschaftsstatuten, die Ger#hmigung von Erweiterungen
des Unternehmens und der Anlage neuer Stationen, sowie der Aufnahme von
Darlehen und der Emission neuer Stamm: oder Prioritäts-Aktien oder Priori-
lätt- Obligationen der Königlich Preußischen Regierung allein anheimgestellt
eiben.
Artikel 10.
Da die Eisenbahnen von Magdeburg bis Helmstedt und Schöningen zum
größten Theile innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes belegen find, so
erklärt die Herzoglich Braunschweigische Regierung, in Anerkennung der Noth-
wendigkeit übereinstimmender Betriebsvorschriften für diese Bahnen, sich bereit,
die im Preußischen Gebiete für die genannten Bahnen erlassenen oder noch zu
erlassenden administrativen Anordnungen auch für die in Ihrem Gebiete belegenen
Strecken in dem Umfange in Anwendung zu bringen, daß das Statut der
Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahngesellschaft, insoweit nicht die von der
r#ogc Braunschweigischen Regierung zu ertheilende Konzession entgegen-
ehende Bestimmungen enthält, ingleichen das für die Preußischen Gebietsstrecken
eltende Bahnpolizei= Reglement, sowie das Betriebs - Reglement der Berlin-
Potsdum-Madebuurger Bahn auch für die das Herzogthum Braunschweig
berührenden Strecken der obigen Bahnen maaßgebend sein sollen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Genehmigung des Tarifs
und Fahrplans rücksichtlich der Bahnen von Magdeburg bis Helmstedt und
Schöningen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Bahnstrecke von Schöningen bis
Jerxheim, so lange diese im Mitbesitz der Berlin-Potsdam-Magdeburger Gesell-
schaft sich befindet, jedoch mit Beschränkung auf die Züge resp. den Verkehr
zwischen der genannten Bahnstrecke einerseits und den übrigen Bahnstrecken dieser
Gesellschaft andererseits, wogegen der Fahrplan für die auf jener Strecke Seitens
der Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung etwa zu befordernden Lokalzüge,
sowie der Tarif für den Verkehr der Stationen Schöningen, Söllingen und
Jerxheim unter sich und mit den übrigen Braunschweigischen Stationen oder
darüber hinaus der Festsetzung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
unterliegt.
Ueber die Einrichtung durchgehender Züge auf den zu erbauenden Eisen-
bahnen werden die beiden Hohen Regierungen sich seiner Zeit verständigen.
Schon jetzt ist indeß im Verfolg der Bestimmungen im Artikel 10. des
Vertrages vom 23. Februar 1861., den Bau der Bahn von Kreiensen nach
Altenbeken betreffend, verabredet, daß zwischen Magdeburg und Jerxheim in
beiden Richtungen täglich mindestens
ein Personen-Schnellzug mit einer Fahrzeit von nicht mehr als 7 Minuten
auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den Zwischen-
stationen, sowie
zwei gewöhnliche Personenzüge mit einer Fahrzeit von nicht mehr gis
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