Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Kö- 
niglich Preußischen Regierung ressortiren. 
Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestaltungen 
und Abänderungen der Gesellschaftsstatuten, die Ger#hmigung von Erweiterungen 
des Unternehmens und der Anlage neuer Stationen, sowie der Aufnahme von 
Darlehen und der Emission neuer Stamm: oder Prioritäts-Aktien oder Priori- 
lätt- Obligationen der Königlich Preußischen Regierung allein anheimgestellt 
eiben. 
Artikel 10. 
Da die Eisenbahnen von Magdeburg bis Helmstedt und Schöningen zum 
größten Theile innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes belegen find, so 
erklärt die Herzoglich Braunschweigische Regierung, in Anerkennung der Noth- 
wendigkeit übereinstimmender Betriebsvorschriften für diese Bahnen, sich bereit, 
die im Preußischen Gebiete für die genannten Bahnen erlassenen oder noch zu 
erlassenden administrativen Anordnungen auch für die in Ihrem Gebiete belegenen 
Strecken in dem Umfange in Anwendung zu bringen, daß das Statut der 
Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahngesellschaft, insoweit nicht die von der 
r#ogc Braunschweigischen Regierung zu ertheilende Konzession entgegen- 
ehende Bestimmungen enthält, ingleichen das für die Preußischen Gebietsstrecken 
eltende Bahnpolizei= Reglement, sowie das Betriebs - Reglement der Berlin- 
Potsdum-Madebuurger Bahn auch für die das Herzogthum Braunschweig 
berührenden Strecken der obigen Bahnen maaßgebend sein sollen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Genehmigung des Tarifs 
und Fahrplans rücksichtlich der Bahnen von Magdeburg bis Helmstedt und 
Schöningen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Bahnstrecke von Schöningen bis 
Jerxheim, so lange diese im Mitbesitz der Berlin-Potsdam-Magdeburger Gesell- 
schaft sich befindet, jedoch mit Beschränkung auf die Züge resp. den Verkehr 
zwischen der genannten Bahnstrecke einerseits und den übrigen Bahnstrecken dieser 
Gesellschaft andererseits, wogegen der Fahrplan für die auf jener Strecke Seitens 
der Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung etwa zu befordernden Lokalzüge, 
sowie der Tarif für den Verkehr der Stationen Schöningen, Söllingen und 
Jerxheim unter sich und mit den übrigen Braunschweigischen Stationen oder 
darüber hinaus der Festsetzung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
unterliegt. 
Ueber die Einrichtung durchgehender Züge auf den zu erbauenden Eisen- 
bahnen werden die beiden Hohen Regierungen sich seiner Zeit verständigen. 
Schon jetzt ist indeß im Verfolg der Bestimmungen im Artikel 10. des 
Vertrages vom 23. Februar 1861., den Bau der Bahn von Kreiensen nach 
Altenbeken betreffend, verabredet, daß zwischen Magdeburg und Jerxheim in 
beiden Richtungen täglich mindestens 
ein Personen-Schnellzug mit einer Fahrzeit von nicht mehr als 7 Minuten 
auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den Zwischen- 
stationen, sowie 
zwei gewöhnliche Personenzüge mit einer Fahrzeit von nicht mehr gis 
12 Mi-
	        
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