Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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12 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den 
Zwischenstationen, 
eingerichtet werden sollen. Diese Züge werden zwischen Berlin und dem Rheine 
in beiden Richtungen durchgehen, und zwar entweder vermittelst Anschlusses an 
die auf der Route über Braunschweig und Minden bestehenden durchgehenden 
Züge, oder mittelst Einlegung besonderer Züge. 
Artikel 11. 
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecken im Braunschweigischen Ge- 
biete der Herzoglichen Regierung ausschließlich vorbehalten. 
Alle innerhalb des Braunschweigischen Gebietes vorkommenden, die Bahn- 
anlage und den Transport auf derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und 
Uebertretungen sollen daher den Braunschweigischen Behörden zur Untersuchung 
und Bestrafung angezeigt und nach den Braunschweigischen Gesetzen beurtheilt 
werden. 
Die Berlin-Potsdam--Magdeburger Eisenbahngesellschaft hat wegen aller 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage oder des Betriebes 
derselben auf Braunschweigischem Gebiete gegen sie erhoben werden möchten, der 
kheigischen Gerichtsbarkeit und den Braunschweigischen Gesetzen sich zu 
unterwerfen. 
Die im Braunschweigischen Gebiete angestellten Beamten der genannten 
Gesellschaft sind den Braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen. Die Staats- 
angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt 
werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimath- 
landes nicht aus. 
Artikel 12. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung behält sich vor, zur Regelung 
des Verkehrs wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr 
über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einen 
ständigen Kommissarius zu bestellen, welchem die Bahnverwaltung jede für seinen 
Zweck nöthige Auskunft zu ertheilen hat. 
Die Beriin. Ptstam Medeburger Gesellschaft ist gehalten, auf Ver- 
langen der Keywoglih Braunschweigischen Regierung innerhalb des Braun- 
schweigischen Gebiets einen dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher 
ur vollständigen Vertretung der Bahnverwaltung gegenüber der Herzoglichen 
Regierng und den Braunschweigischen Behörden ermächtigt ist. 
Artikel 13. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird von dem in Rede 
stehenden Eisenbahn-Unternehmen der Verlin-Porsdam-Magdeburger Gesellschaft 
eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe nicht erheben, auch den 
Schienenweg zur Grundsteuer nicht beranzichen. · 
Dagegen hat die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft der 
Herzoglich Vraunschweigischen Regierung für die Ertheilung der im Artikel 4. 
Jahrgang 1869. (Nr. 7329.) 44 ge.
	        
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