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12 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den
Zwischenstationen,
eingerichtet werden sollen. Diese Züge werden zwischen Berlin und dem Rheine
in beiden Richtungen durchgehen, und zwar entweder vermittelst Anschlusses an
die auf der Route über Braunschweig und Minden bestehenden durchgehenden
Züge, oder mittelst Einlegung besonderer Züge.
Artikel 11.
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecken im Braunschweigischen Ge-
biete der Herzoglichen Regierung ausschließlich vorbehalten.
Alle innerhalb des Braunschweigischen Gebietes vorkommenden, die Bahn-
anlage und den Transport auf derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen sollen daher den Braunschweigischen Behörden zur Untersuchung
und Bestrafung angezeigt und nach den Braunschweigischen Gesetzen beurtheilt
werden.
Die Berlin-Potsdam--Magdeburger Eisenbahngesellschaft hat wegen aller
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage oder des Betriebes
derselben auf Braunschweigischem Gebiete gegen sie erhoben werden möchten, der
kheigischen Gerichtsbarkeit und den Braunschweigischen Gesetzen sich zu
unterwerfen.
Die im Braunschweigischen Gebiete angestellten Beamten der genannten
Gesellschaft sind den Braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen. Die Staats-
angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt
werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimath-
landes nicht aus.
Artikel 12.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung behält sich vor, zur Regelung
des Verkehrs wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr
über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einen
ständigen Kommissarius zu bestellen, welchem die Bahnverwaltung jede für seinen
Zweck nöthige Auskunft zu ertheilen hat.
Die Beriin. Ptstam Medeburger Gesellschaft ist gehalten, auf Ver-
langen der Keywoglih Braunschweigischen Regierung innerhalb des Braun-
schweigischen Gebiets einen dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher
ur vollständigen Vertretung der Bahnverwaltung gegenüber der Herzoglichen
Regierng und den Braunschweigischen Behörden ermächtigt ist.
Artikel 13.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird von dem in Rede
stehenden Eisenbahn-Unternehmen der Verlin-Porsdam-Magdeburger Gesellschaft
eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe nicht erheben, auch den
Schienenweg zur Grundsteuer nicht beranzichen. ·
Dagegen hat die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft der
Herzoglich Vraunschweigischen Regierung für die Ertheilung der im Artikel 4.
Jahrgang 1869. (Nr. 7329.) 44 ge.