Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(r. 7332.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen sechster 
Serie Über eine Anleihe der Stadt Elberfeld von Einhundertfunfzig 
Tausend Thalern. Vom 11. Januar 18069. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten-Versummlung 
von Elberfeld darauf angetragen haben, der Stadt Elberfeld zur Bestreitung 
der Kosten gemeinnütziger Bauten die Aufnahme eines Darlehns von 150,000 Tha- 
lern, geschrieben Einhundertfunfzig Tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den 
Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen sechster Emission 
zu gestatten, und bei diesem Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl 
als der Gläubiger, sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in 
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges 
Prioilegiun Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten 
bligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) werden 750 Stück Obligationen, zu 200 Thalern eine jede, ausge- 
geben. 
2) Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinset und die 
Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt. Zur Tilgung der Schuld 
wird jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli- 
ationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet. Der 
Stadt bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung 
Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die Ab- 
tragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadt zu. 
3) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stadt- 
verordneten= Versammlung eine Schuldentilgungs-Kommission gewählt, 
welche für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privi- 
legiums verantwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften 
von Unserer Regierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen 
ist. Dieselbe sol aus #uri Mitgliedern bestehen, von denen eins aus der 
Stadtverordneten-Versammlung und die beiden anderen aus der Bürger- 
schaft zu erwählen sind. 
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 750. 
und mit ausdrücklicher Bezeichnung als sechste Emission“ nach dem 
beiliegenden Schema ausgefertigt, von dem Oberbürgermeister und den 
Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem 
Rendanten der Eemeindrkasf= und dem mit der Kontrole beauftragten 
Stadtsekretair kontrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beiufügen. r 
) Den
	        
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