Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  Aktien,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  was  unter  Angabe
  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  von  dem  Verwaltungsrathe
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

ie  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Stamm-Prioritätsaktien  keinerlei  Verpflichtungen
  mehr,  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst
  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsgründen  gewahren.

.  9.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.

Insbesondere  aber  bleibt
1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  sowohl
für  den  Güter-  als  für  den  Personen-Verkehr,  sowie  jeder  Abänderung
  der  Tarife.  Auf  Verlangen  der  Staatsregierung  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  auf  der  Bahn  bei  größeren  Entfernungen
den  Einpfennig-Tarif  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Koaks
und  event.  der  übrigen  im  Artikel  45.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  bezeichneten  Gegenstände  einzuführen)

b)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplans;

Jc)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  („Oberngenieurs

  resp.  Betriebsdirekkors),  welcher  die  formelle  Qualifikation
zum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung  der  diesen
beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.  Auch  die
Qualifikation  des  die  Bauführung  leitenden  Ingenieurs  unterliegt
der  Prüfung  des  Handelsministers.

2)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu
militairischen  Zwecken  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesell
schaft  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements  vom
1.  Mai  1861,  betreffend  die  Organisation  des  Transportes  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,  desgleichen  für  die  Beförderung
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  auf  den
Staatsbahnen,  endlich  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1861.  für  den  Transport
  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen  und  den
künftigen  Abänderungen  und  Ergänpungen  dieser  Reglements  und  Instruktionen
  zu  unterwerfen,  als  auch  Militair-Personen  und  Effekten  jeglicher
  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren  Als  Fahrpreise  sollen
diejenigen  Sätze  maaßgebend  sein,  welche  jeweilig  auf  den  Preußischen
Staatseisenbahnen  erhoben  werden.  "

3)  Der