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g. 8.
Die dem Staate nach den IS#§. 6. und 7. zu überweisenden neuen Aktien
sollen den ursprünglichen Stammaktien gleichstehen und daher ebenso wie die
letzteren bei der neuen Aktien= Emission (F. 2.) dergestalt mitbetheiligt und mit-
berücksichtigt werden, daß der Staat auf jede dieser Aktien auch eine neue Aktie
zum Nominalwerth abzunehmen berechtigt ist. «
§.9.
In Beziehung auf die Zinsgarantie und beziehungsweise die Amortisation,
zu welcher der Staat hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen-Arnheimer
Eisenbahn, der Cöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rhembrücke bei Cöln
nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852. und vom 22. Juni 1854. resp.
nach dem Schlußprotokolle vom 25. Oktober desselben Jahres sich verpflichtet
hat, treten die Erträgnisse von den ihm nach den §. 6. und 7. zu überweisenden
neuen Aktien in die Stelle der Zinsen und Dividenden der ursprünglichen Staats-
betheiligung zu einem Siebentel des Aktienkapitals, sowie der bis 1854. ein-
schließlich bereits amortisirten sechshundert neun und sechszig Tausend Thaler
Aktien. Es soll jedoch dem Staate freistehen, diese neuen Aktien jederzeit zu
veräußern oder sonst darüber nach eigenem Ermessen Verfügung zu treffen, sobald
er gleichzeitig anderweit die Verpflichtung übernimmt, der Cöln. Mindener Eisen-
bahngesellschaft zur Deckung etwaiger Zinsausfälle und zur Amortisation des
Anlagekapitals der Rheinbrücke die gleichen Beträge, welche er im Falle der
Fortdauer des Besitzes jener Aktien herzugeben hätte, vorkommenden Falls aus
sonstigen Fonds zu gewähren. ic
Insoweit in gegenwärtigem Vertrage nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt
ist, bleiben alle Rechte des Staates, insbesondere auch dessen Anspruch auf Super-
dividende (§. 16. Nr. 4. der Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft),
im vollen seitherigen Umfange fortbestehen.
Die zwischen dem Königlichen Eisenbahn -Kommissariate zu Cöln und der
Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge vom
30. Dezember 1852. resp. 22. Juni 1854. nebst dem Schlußprotokoll vom
25. Oktober desselben Jahres bleiben nur noch insoweit in Kraft, als sie nicht
durch das vorstehende Uebereinkommen aufgehoben oder modifizirt sind.
So geschehen zu Cöln im Direktionsgebäude der Cöln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft, am 10. August 1865.
C. Matzerath. D. Oppenheim. W. Joest.
(Tr. 7337.