Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7337.) Gesetz, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 29. Fe- 
bruar 1868. über die künftige Behandlung der auf mehreren der neu 
erworbenen Landestheile haftenden Staatsschulden 2c. Vom II. Fe- 
bruar 18609. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
. 1. 
Die Tilgung vormals Hunnoverscher Landes= und Eisenbahnschulden ist 
vom Jahre 1869. ab in der Art zu bewirken, daß die in jedem Jahre einzu- 
lösenden Schuldverschreibungen im Anfange des Monats Juni öffentlich aus- 
eloost und die gezogenen Nummern zur öffentlichen Kenntniß gebracht und mit 
echsmonatlicher n gekündigt werden. 
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kündigung können die In- 
haber der ausgeloosten Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag bei der Bezirks- 
Hauptkasse in Hannover baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hin- 
aus werden unabgehobene Kapitalbeträge nicht weiter verzinst. 
KC. 2. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist ermächtigt, Staatsschuld- 
verschreibungen auf Namen) wenn der Eigenthümer es beantragt, in solche, die 
auf den Inhaber lauten, umzuschreiben. Die dadurch entstehenden Kosten sind 
vom Eigenthümer der Verschreibung zu tragen. In Bezug auf die Tilgung 
wird durch die Umschreibung nichts geändert. 
  
F. 3. 
Die vor Erlaß des Gesetzes vom 29. Februar 1868. geschehenen Ein- 
schreibungen von Staatsschuldverschreibungen, welche auf den Inhaber ausgestellt 
sind, auf den Namen des Besitzers können, auf dessen Antrag und Kosten, von 
der mit der speziellen Verwaltung des betreffenden Staatsschuldenwesens beauf- 
tragten Provinzialbehörde wieder aufgehoben werden. 
K. 4. 
Auf Namen ausgestellte Staatsschuldverschreibungen, welche Behufs der Til- 
gung eingelöst sind, können, nach dem Ermessen der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden, einstweilen von der im F. 17. des Gesetzes vom 24. Februar 1850. 
(Gesetz= Samml. S. 57.) vorgeschriebenen Vernichtung durch Feuer ausgeschlossen 
und, mit dem Tilgungsvermerk versehen, während der Verjährungszeit auf- 
bewahrt werden. er Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt überlassen, 
diese Aufbewahrung selbst zu übernehmen, oder dieselbe der betreffenden Provinzial= 
behörde zu übertragen. 
(Nr. 7337.) Nach
	        
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