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II. Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Un—
gültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben.
G. 5.
Der Gerichtsstand wird nur durch den Wohnsitz des Ehemannes begründet.
g. 6.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind nicht öffentlich.
g. 7.
Bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte muß die Kron-
anwaltschaft vertreten sein.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Nichtigkeit des Verfahrens
zur Folge, deren prozessualische Geltendmachung sich nach denjenigen Vorschriften
richtet, welche für den im F. 431. unter Nr. 12. der bürgerlichen Prozeßordnung
für * vom 8. November 1850. aufgeführten Nichtigkeitsgrund maaß-
gebend sind. «
§.8.
Die Kronanwaltschaft kann zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer Ehe
neue Thatsachen und neue Beweismittel beibringen, auch die Ausnahmn der
Beweise betreiben. "
Nichtige Ehen, sofern die Nichtigkeit nicht lediglich auf einem Privat-
interesse beruht, hat die Kronanwaltschaft als Kläger gegen beide Ehegatten als
Beklagte anzufechten. Insoweit hiernach die Kronanwaltschaft zur Erhebung der
Klage verpflichtet erscheint, ist dieselbe bei bereits anhängigem Rechtsstreite be-
rechtigt, der einen oder anderen Prozeßpartei beizutreten, selbstständig Anträge
zu stellen und Rechtsmittel zu verfolgen.
S. 9.
Der Vorsitzende des Gerichts darf zur mündlichen Verhandlung über
Klaganträge, welche die Trennung einer Ehe zum Gegenstande haben, den
Termin erst dann anberaumen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über den
Versuch der Sühne genügt ist.
K. 10.
Der Erhebung einer Klage, welche die Trennung einer Ehe zum Gegen-
stande hat, muß ein Sühneversuch durch einen Geistlichen voraufgehen.
Diese Vorschrift erleidet jedoch eine Ausnahme:
1) wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder außerhalb des König-
reichs ist
2) wenn