Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7340.) Gesetz wegen Aenderung der Stempelsteuer in der Provinz Hannover. Vom 
24. Februar 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
K. 1. 
Die in der Provinz Hanmover neben der Verordnung vom 19. Juli 1867. 
(Gesetz= Samml. S. 1191.) in Kraft gebliebenen Bestimmungen des Stempel- 
esetzes vom 30. Januar 1859. kommen fortan nur noch bei den gerichtlichen 
Behorden p, denen die Gerichtsvorsitzenden, die Staatsanwaltschaften, die beauf- 
tragten Richter und die Gerichtsschreiber beizuzählen sind, und bei denselben nur 
in solgenden Angelegenheiten zur Anwendung: 
1) in denjenigen gerichtlichen Angelegenheiten, in welchen das Verfahren 
durch die bürgerliche Prozeßordnung vom 8. November 1850. und die 
dazu ergangenen ergänzenden und abändernden Vorschriften geregelt wird; 
2 in den durch die Verordnung vom 4. September 1867. (Gesetz Samml. 
S. 1444.) den Obergerichten übertragenen nicht prozessualischen Angelegen- 
heiten und in allen bei gerichtlichen Behörden vorkommenden Vormund- 
schafts= und Kuratel., Hypotheken-, Depositen, und Nachlaß-Regulirungs- 
sachen, jedoch mit Ausschluß der bei Bearbeitung solcher Sachen etwa 
vorfallenden Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche so- 
wohl von Notarien als von gerichtlichen Behörden vorgenommen werden 
önnen. 
K. 2. 
Die Stempelabgaben von Eingaben, Gesuchen, Prozeßschriften, schrift- 
lichen, die Stelle mundlichen Vertrages vertretenden Rezessen und von Rech- 
nungen) ingleichen von Abschriften, Anlagen und Auszugen, welche in den im 
§. 1. genannten, dem Stempelgesetz vom 30. Januar 1859. unterworfenen An- 
gelegenheiten bei gerichtlichen Behörden eingereicht werden, sind auch ferner, vor- 
ehaltlich der im F. 5. unten bestimmten Ausnahme, nach den bisherigen Vor- 
schriften zu berechnen und werden ohne Stempelverwendung als Gebühr erhoben. 
g. 3. 
Außerdem bewendet es in Betreff der Stempelabgaben von Ausfertigungen 
und Verhandlungen der Gerichtsvögte und deren Gehülfen lediglich bei den 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
K. 4. 
In allen anderen, als den in den #. I. bis 3. bezeichneten Fällen —
	        
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