Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7344.)  Gesetz,  betreffend  die  Auscinandersetzung  zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurt
  a.  M.  Vom  5.  März  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Rezeß  über  die  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  Staat  und  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  wird  hierdurch
  genehmigt.

)

Die  im  Artikel  16.  des  Rezesses  unter  Nummer  1.  bis  6.  aufgeführten
Anleihen  werden  hiermit  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zur  Verwaltung
  überwiesen.

Für  die  Verwaltung  dieser  Anleihen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,
  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu  erworbenen
Landestheile  lastenden  Staatsschulden  2c.,  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
S.  169.)  mit  der  Maaßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  daselbst  im  F.  4.  bestimmten
Zeitpunkts  (I.  Januar  1868.)  der  1.  Januar  1869.  tritt.  Die  Tilgung  erfolgt
auch  ferner  im  Wege  der  Ausloosung.

S.  3.

Sofern  Personen  der  im  Artikel  18.  des  Rezesses  unter  1.  und  2.  bezeichneten
  Kategorien  inzwischen  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.
angestellt  sind  oder  ferner  angestellt  werden,  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug  der
denselben  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Pension  insoweit,  als  die  letztere
unter  Hinzurechnung  des  Einkommens  der  neuen  Dienststellung  oder  demnachst
unter  Hinzurechnung  der  in  dieser  Stellung  nach  Maaßgabe  des  Gemeinde-Verfassungsgesetzes
  für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  Mälrz  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  401.)  erdienten  Pension  den  Betrag  des  früheren  Diensteinkommens
übersteigt,  nach  welchem  die  aus  der  Staatskasse  zu  gewährende  Pension  festesetzt

  ist.

*s  Für  den  Fall,  daß  Personen  der  vorbezeichneten  Kategorien  anderweit  im
unmittelbaren  Staatsdienst  wieder  angestellt  sind  oder  angestellt  werden,  finden
in  Ansehung  der  Fortgewährung,  Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung
der  Pensionen  lediglich  die  in  dieser  Beziehung  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  Anwendung.

S.  4.
Die  in  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1863.
bestehende  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Staatsdienern  wird
(Nr.  7344.)  50“  hier.