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(Nr. 7344.) Gesetz, betreffend die Auscinandersetzung zwischen Staat und Stadt in Frankfurt
a. M. Vom 5. März 1869.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Rezeß über die Auseinandersetzung
zwischen dem Staat und der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. wird hierdurch
genehmigt.
)
Die im Artikel 16. des Rezesses unter Nummer 1. bis 6. aufgeführten
Anleihen werden hiermit der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung
überwiesen.
Für die Verwaltung dieser Anleihen gelten die Bestimmungen des Gesetzes,
betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erworbenen
Landestheile lastenden Staatsschulden 2c., vom 29. Februar 1868. (Gesetz-Samml.
S. 169.) mit der Maaßgabe, daß an die Stelle des daselbst im F. 4. bestimmten
Zeitpunkts (I. Januar 1868.) der 1. Januar 1869. tritt. Die Tilgung erfolgt
auch ferner im Wege der Ausloosung.
S. 3.
Sofern Personen der im Artikel 18. des Rezesses unter 1. und 2. bezeichneten
Kategorien inzwischen im Dienste der Stadtgemeinde Frankfurt a. M.
angestellt sind oder ferner angestellt werden, ruht das Recht auf den Bezug der
denselben aus der Staatskasse zu gewährenden Pension insoweit, als die letztere
unter Hinzurechnung des Einkommens der neuen Dienststellung oder demnachst
unter Hinzurechnung der in dieser Stellung nach Maaßgabe des Gemeinde-Verfassungsgesetzes
für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. Mälrz 1867. (Gesetz-Samml.
S. 401.) erdienten Pension den Betrag des früheren Diensteinkommens
übersteigt, nach welchem die aus der Staatskasse zu gewährende Pension festesetzt
ist.
*s Für den Fall, daß Personen der vorbezeichneten Kategorien anderweit im
unmittelbaren Staatsdienst wieder angestellt sind oder angestellt werden, finden
in Ansehung der Fortgewährung, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung
der Pensionen lediglich die in dieser Beziehung für die unmittelbaren Staatsbeamten
geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
S. 4.
Die in Frankfurt a. M. auf Grund des Gesetzes vom 6. Oktober 1863.
bestehende Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen von Staatsdienern wird
(Nr. 7344.) 50“ hier.