Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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hierdurch dergestalt geschlossen, daß fortan der Zutritt neuer Mitglieder nicht 
mehr stattfindet. 
Hinsichtlich der vom 1. Januar 1870. ab nach Artikel 19. des Rezesses 
aus der Staatskasse und aus der Stadtkasse zu gewährenden Pensionen und 
der an diese Kassen zu zahlenden Beiträge bleiben auch nach der Auflösung 
der Anstalt die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes vom 6. Oktober 1863. 
maaßgebend. 
In allen auf die Höhe der Beiträge oder der Pensionen bezüglichen Streit- 
fällen steht den Interessenten der geschloßfenen Anstalt der Rechtsweg offen. 
Den unverheirathet gebliebenen und den verwittweten Mitgliedern der 
Anstalt wird gestattet, die Zahlung der Beiträge, insoweit dieselben nach Maaß- 
abe der angeführten Rezeßbestimmungen vom 1. Januar 1870. ab an die 
taatskasse zu entrichten sein würden, von diesem Zeitpunkte ab mit der Wirkung 
einzustellen, daß gleichzeitig ihre Ansprüche aus der bisherigen Mitgliedschaft er- 
löschen. Das Gleiche kann durch Beschluß des Magistrats und der Stadt- 
verordneten-Versammlung für diejenigen unverheirathet gebliebenen und verwitt- 
weten Mitglieder bestimmt werden, deren Beiträge von jenem Zeitpunkte ab an 
die Stadtkasse zu zahlen sein würden. 
". 5. 
Die dem Artikel 21. des Rezesses beigefügte Uebersicht hat für die Staats- 
verwaltung im Gebiete der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt während des 
Jahres 1867. als Grundlage für die Rechnungslegung und vorbehaltlich der 
bei der Prüfung der Rechnung sich etwa noch ergebenden Erinnerungen für die 
Entlastung der Staatsregierung zu dienen. Die Prüfung und Dechargirung 
der danach zu legenden Rechnungen erfolgt durch die Oberrechnungskammer. 
Der in der Uebersicht nachgewiesene Ueberschuß kann, soweit erforderlich, zur 
Zahlung der nach Artikel 23. des Rezesses zu gewährenden Vergütigungen für 
Kriegsleistungen und Lasten verwendet werden. 
g. 6. 
Zum Behufe der Zurückzahlung der im Artikel 16. des Rezesses unter a. 
und b. bezeichneten beiden Darlehne von 5,747,008 Gulden 45 Kreuzer und 
1,200,000 Gulden, sowie zum Behufe der Zahlung der durch Artikel 22. des 
der Stadt Frankfurt a. M. zugestandenen Summe von 2,000,000 
ulden ist 
1) zunächst der Betrag des im Artikel 3. des Rezesses bezeichneten Vor- 
scusees von 1,650,000 Gulden zu verwenden, 
2) eine verzinsliche Staatsanleihe bis zur Höhe von vier Millionen vier- 
hundertfunfzig Tausend Thalern aufzunehmen, welche mit der durch 
das Gesetz vom 17. Februar 1868. (Gesetz Samml. S. 71.) bewilligten 
Anleihe zu vereinigen und von dem im F. 6. daselbst bestimmten LSei. 
punkte ab mit mindestens Einem Prozent jährlich zu tilgen ist.
	        
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