Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 2. 
Militair-Ausrüstungsgegenstände. 
Die sämmtlichen Waffen und sonstigen Armatur= und Ausrustungs- 
gegenstände des vormaligen Frankfurter Linienbataillons und der vormaligen 
Gendarmerie, einschließlich der Pferde der letzteren, sind Staatseigenthum. 
Artikel 3. 
Eisenbahnen. 
Die Antheile 
1) an der Main-Weser Eisenbahn, 
2) an der Main-Neckar Eisenbahn, 
3) an der Frankfurt-Offenbacher Eisenbahn , 
in dem Umfange, wie sie nach Maaßgabe der darüber abgeschlossenen Staats- 
verträge der vormaligen Freien Stadt Frankfurt zustanden, sind Eigenthum des 
Staates. Als Zubehör und integrirende Theile der Eisenbahnen werden ins- 
besondere auch die Eisenbahnbrücke (über den Main), die Bahntelegraphen, die 
Bahnhöfe nebst allen dazu gehörigen Gebäulichkeiten, Einrichtungen und Anlagen, 
einschließlich des im Zusammenhange mit den Westbahnhöfen zu Frankfurt a. M. 
stehenden Hotels „Westendhalle“ sowie alle für die Zwecke der genannten Eisen- 
bahnen bestimmten Grundstücke angesehen, letztere insoweit sie für den Eisenbahn- 
betrieb in Benutzung genommen sind. Der von der vormaligen Freien Stadt 
Frankfurt bei Erbauung der Main-Reckar Eisenbahn an das Großherzogthum 
Baden vorschußweise gewährte, von demselben inzwischen zurückgezahlte Betrag 
von 1,650,000 Fl. gehört zum Staatsvermögen. 
Die Verbindungs= und Hafen-Eisenbahn zu Frankfurt a. M. ist Eigen- 
thum der Stadtgemeinde. 
Artikel 4. 
Staatstelegraph. 
Der Staatstelegraph in dem Umfange, wie er der vormaligen Freien 
Stadt Frankfurt gehörte, ist mit allen dazu gehörigen Einrichtungen und An- 
lagen Staatseigenthum. 
Artikel 5. 
Lotterie. 
Die Frankfurter Lotterie ist eine städtische Anstalt und das bei derselben 
vor-
	        
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