Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 11. 
Archive. 
Die in den Archiven der vormaligen Freien Stadt Frankfurt vorhandenen 
Staats= Archivalien sind Staatseigenthum. 
Artikel 12. 
Ausschließung von Entschädigungs forderungen. 
Ein Werthsersatz von Seiten des Staates an die Stadtgemeinde Frank- 
furt a. M. für die in den Artikeln 1. bis 11. des gegenwärtigen Rezesses für 
Staatseigenthum erklärten Vermögensobjekte findet nicht statt. 
Artikel 13. 
Kirchen und Schulen. 
Das Patronat an den Kirchen und Schulen in der Stadt Frankfurt a. M. 
(mit Sachsenhausen), sowie in den Ortschaften Oberursel, Schwanheim, Praun- 
heim, Bonames und Hausen, insoweit ein solches Patronat rechtlich besteht und 
seither der vormaligen Freien Stadt Frankfurt zustand,) verbleibt der Stadt- 
emeinde Frankfurt a. M. Alle Verpflichtungen, welche auf Grund dieses 
Hatronatwcchhältnises oder sonst der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt in An- 
sechung der Unterhaltung der Kirchen, Pfarreien und Schulen, überhaupt für 
as gesammte Kirchen= und Schulwesen in der Stadt Frankfurt a. M. (mit 
Sachsenhausen) und in den genannten Ortschaften oblagen, sind von der Stadt- 
gemeinde Frankfurt a. M. zu tragen. 
Der auf Grund des Staatsvertrages vom 8. Oktober 1818. zu leistende 
Beitrag zur Dotation des Bisthums Limburg wird aus der Staatskasse gewährt. 
Die Verpflichtungen, welche der vormaligen Freien Stadt Frankfurt 
Fenüber den Kirchen, Pfarreien und Schulen in den Ortschaften Bornheim, 
8 errad, Niederrad und Niederursel oblagen, gleichwie die diesen Verpflichtungen 
gegenüberstehenden Rechte sind Verpflichtungen und Rechte des Staates. Alle 
zur Dotation oder zur Benutzung für die Kirchen, Pfarreien und Schulen in 
diesen Ortschaften gegenwärtig bestinmnten und überwiesenen Grundstücke, Ge- 
bäude und Berechtigungen sind Eigenthum der betreffenden Kirchen, Pfarreien 
und Schulen, resp. der Kirchen-, Pfarr= und Schulgemeinden. Die Stadt- 
#emeinde hat diejenigen früher zur Dotation oder zur Nutznießung für die 
irchen, Pfarreien oder Schulen in diesen Ortschaften bestimmt und überwiesen 
gewesenen Immobilien und Berechtigungen, welche zum Vermögen der vorma- 
(r. 7344) 51“ ligen
	        
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