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Artikel 11.
Archive.
Die in den Archiven der vormaligen Freien Stadt Frankfurt vorhandenen
Staats= Archivalien sind Staatseigenthum.
Artikel 12.
Ausschließung von Entschädigungs forderungen.
Ein Werthsersatz von Seiten des Staates an die Stadtgemeinde Frank-
furt a. M. für die in den Artikeln 1. bis 11. des gegenwärtigen Rezesses für
Staatseigenthum erklärten Vermögensobjekte findet nicht statt.
Artikel 13.
Kirchen und Schulen.
Das Patronat an den Kirchen und Schulen in der Stadt Frankfurt a. M.
(mit Sachsenhausen), sowie in den Ortschaften Oberursel, Schwanheim, Praun-
heim, Bonames und Hausen, insoweit ein solches Patronat rechtlich besteht und
seither der vormaligen Freien Stadt Frankfurt zustand,) verbleibt der Stadt-
emeinde Frankfurt a. M. Alle Verpflichtungen, welche auf Grund dieses
Hatronatwcchhältnises oder sonst der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt in An-
sechung der Unterhaltung der Kirchen, Pfarreien und Schulen, überhaupt für
as gesammte Kirchen= und Schulwesen in der Stadt Frankfurt a. M. (mit
Sachsenhausen) und in den genannten Ortschaften oblagen, sind von der Stadt-
gemeinde Frankfurt a. M. zu tragen.
Der auf Grund des Staatsvertrages vom 8. Oktober 1818. zu leistende
Beitrag zur Dotation des Bisthums Limburg wird aus der Staatskasse gewährt.
Die Verpflichtungen, welche der vormaligen Freien Stadt Frankfurt
Fenüber den Kirchen, Pfarreien und Schulen in den Ortschaften Bornheim,
8 errad, Niederrad und Niederursel oblagen, gleichwie die diesen Verpflichtungen
gegenüberstehenden Rechte sind Verpflichtungen und Rechte des Staates. Alle
zur Dotation oder zur Benutzung für die Kirchen, Pfarreien und Schulen in
diesen Ortschaften gegenwärtig bestinmnten und überwiesenen Grundstücke, Ge-
bäude und Berechtigungen sind Eigenthum der betreffenden Kirchen, Pfarreien
und Schulen, resp. der Kirchen-, Pfarr= und Schulgemeinden. Die Stadt-
#emeinde hat diejenigen früher zur Dotation oder zur Nutznießung für die
irchen, Pfarreien oder Schulen in diesen Ortschaften bestimmt und überwiesen
gewesenen Immobilien und Berechtigungen, welche zum Vermögen der vorma-
(r. 7344) 51“ ligen