Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ligen Freien Stadt Frankfurt eingezogen worden sind, ebenso wie die für die 
Ablösung derartiger Berechtigungen eingegangenen oder noch ausstehenden Ab- 
lösungskapitalien, und zwar Alles mit den Nutzungen vom I1. Januar 1868. ab, 
an die betreffenden Kirchen, Pfarrelen oder Schulen, resp. an die Kirchen, 
farr= oder Schulgemeinden, ohne jeden Entgelt und frei von Hypotheken und 
sten, soweit letztere nicht öffentliche sind, zu Eigenthum zurückzugewähren. 
Artikel 14. 
Irrenanstalt, Taubstummenanstalt und Rochushospital. 
Eine Beitragspflicht des Staates zur Unterhaltung der Irrenanstalt, der 
Taubstummen-Erziehungsanstalt und des Rochushospitals zu Frankfurt a. M. 
findet nicht statt. 
Artikel 15. 
Stiftungen. 
Die Verwaltung der vorhandenen Stiftungen verbleibt der Stadtgemeinde. 
Artikel 16. 
Schulden. 
Von den Schulden der vormaligen Freien Stadt Frankfurt werden die 
nachbenannten Anleihen: 
1) die Anleihe vom 9. April 1839. (Publikandum vom 19. März 1839.), 
2) die Anleihe vom 2. Januar 1844. (Gesetz vom 5. September 1843.), 
3) die Anleihe vom 12. Mai 1846. (Gesetz vom 10. Februar 1846.), 
4) die Anleihe vom 30. November 1848. (Gesetz vom 14. November 1848.), 
5) die Anleihe vom 2. November 1857. (Gesetz vom 27. Oktober 1857.), 
6) die Anleihe vom 1. Februar 1858. (Gesetz vom 27. Oktober 1857.), 
in der Höhe, auf welche die einzelnen Anleihebeträge nach den bisher erfolgten 
Tilgungen sich gegenwärtig noch belaufen, als Staatsschulden auf den Staat 
übernommen. 
Die beiden Darlehne, welche das vormalige Rechnei= und Rentenamt zu 
Frankfurt a. M. 
a) laut Schuldverschreibung vom 23. Juli 1866. in Höhe von 5/747,008 Fl. 
45 Kr. bei der Frankfurter Bank, “ 
) im
	        
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