Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Besondere Bestimmungen. 
I. Von den Aktien) Zinsen und Dividenden. 
KG. 16. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sämmtliche im F. 5. gedachte Stamm- und Stamm Prioritätsaktien der 
Gesellschaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, und 
zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A., und die Stamm 
Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch 
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts- 
kasse berichtigt ll. 
Jede Aktie wird mit mindestens sechs Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
F. 17. 
Einzahlung des Aktienkapitals. 
Vom Aktienkapitale, und zwar sowohl von dem Stamm- als von dem 
Stamm Prioritätsaktien-Kapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter 
Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister 
ehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres wenigstens zwanzig Prozent des 
Reminalleinages eingezahlt werden. 
Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht nach Be. 
dürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der 
Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm Prioritäts- 
aktien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. 
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmungen der Zah- 
lungsorte erfolgen in der F. 13. vorgeßhhrlelenen Form, dergestalt, daß jede 
Wsfforderun mindestens dreimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage 
der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine min- 
destens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und 
Stamm Prioritätsaktien resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten Aktien 
find gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-PPrioritätsaktien nur in dem Maaße, 
als solche auf die Stammaktien bewirkt sind. 
S. 18. 
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate zur 
festgesetzten Zeit G. 17.) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der 
(r. 7373. 2“ rück-
	        
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