Besondere Bestimmungen.
I. Von den Aktien) Zinsen und Dividenden.
KG. 16.
Aktien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche im F. 5. gedachte Stamm- und Stamm Prioritätsaktien der
Gesellschaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, und
zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A., und die Stamm
Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts-
kasse berichtigt ll.
Jede Aktie wird mit mindestens sechs Faksimile-Unterschriften des Ver-
waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.
F. 17.
Einzahlung des Aktienkapitals.
Vom Aktienkapitale, und zwar sowohl von dem Stamm- als von dem
Stamm Prioritätsaktien-Kapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter
Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister
ehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres wenigstens zwanzig Prozent des
Reminalleinages eingezahlt werden.
Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht nach Be.
dürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der
Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm Prioritäts-
aktien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen.
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmungen der Zah-
lungsorte erfolgen in der F. 13. vorgeßhhrlelenen Form, dergestalt, daß jede
Wsfforderun mindestens dreimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage
der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine min-
destens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und
Stamm Prioritätsaktien resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten Aktien
find gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-PPrioritätsaktien nur in dem Maaße,
als solche auf die Stammaktien bewirkt sind.
S. 18.
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Aktionair resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate zur
festgesetzten Zeit G. 17.) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der
(r. 7373. 2“ rück-