Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Bau  beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und
erforderlichen  Falls  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

7)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt,  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staatseisenbahnen,  für  ihre  Beamten
und  Arbeiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs=  und  Unterstützungskassen
einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

8)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebenzchr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  zu  wählen.

K.  10.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:

1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
G.  28.  ff.),

2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  sieben  bis  elf  Mitgliedern,  und
3)  durch  3  Revisoren.
«  §.11.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen
rückständig  gebliebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  17.)  sind  im  Gerichtsstande
  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner  und
dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der  Rechte
aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige  Streitigkeiten
  in  gesellshchtlich'n  An  TAgengeiten  wischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen,
  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft  sollen  jederzeit
  durch  Schiedsrichter,  welche  in  den  von  der  Bahn  berührten  Kreisen  wohnen
müssen,  entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  ernennt,  und  welche  bei
asbe  schidenheien  einen  Obmann  wählen,  dessen  Ausspruch  sodann  allein
entscheidend  ist.

Gegen  den  iederichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
zulässig.  Hur.  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.  Verzögert  einer  der  streitenden
Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder  gerichtlich  insinuirte  und  im  Falle
der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung  eines  Bevollmächtigten  durch  die  in  F.  13.
genannten  Zeitungen  zu  veröffentlichende  zweimalige  Aufforderung  des  Gegners
die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger  als  vierzehn  Tage,  so  ernennt  der
Vorsitzende  des  Obergerichts  zu  Hannover  den  zweiten  Schiedsrichter.

Jahrgeng  1869.  (Nr.  723)  2  .  12.