thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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mit  der  Bergbehörde,  mit  dem  Knappschaftsvereine  und  mit  anderen  auf  den
Bergbau  bezuglichen  Instituten  zu  vertreten.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Alleineigenthümer  einer  Stein-  oder  Braunkohlengrube
  im  Auslande  wohnt.

Wird  ein  Repräsentant  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Monaten  nicht  bestellt  und  unter  Einreichung  der  Bestallungs-Urkunde
  namhaft  gemacht,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  bis  dahin,  daß  dies
geschieht,  einen  Repräsentanten  zu  bestellen  und  diesem  eine  angemessene,  von
den  Betheiligten  aufzubringende  und  nöthigenfalls  im  Verwaltungswege  exekutivisch
  einzuziehende  Belohnung  zugusichern.

Dieser  interimistische  Repräsentant  hat  die  vorher  angegebenen  Befugnisse
des  gewählten  Repräsentanten,  insofern  die  Bergbehörde  keine  Beschränkungen
eintreten  läßt.

Bei  Anwendung  dieser  Bestimmungen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
eine  besondere  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  besteht  oder  nicht.

C.  11.

Das  Kurfürstlich  Sächsische  Mandat  vom  19.  August  174  3.,  das  Regulativ
vom  —3.  Obtobtee  1843.,  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1861.  (Geset-Samml.  S  353.  ff.
und  die  S§.  212.  und  213.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.
(1.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

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Nr.  7347.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  in  Betreff  der  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  Hanau  und  Offenbach  und  wegen  Ankaufs
des  Großherzoglich  Hessischen  Theils  der  Frankfurt=  Offenbacher  Bahn.
Vom  12.  Juni  1868.

S.ne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  zum  Zweck  einer  Vereinbarun
über  die  Herstellung.  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Hanau  und  Frank.
furt  a.  M.  über  Offenbach  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:

r.  7346—7347)  Sei-