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mit der Bergbehörde, mit dem Knappschaftsvereine und mit anderen auf den
Bergbau bezuglichen Instituten zu vertreten.
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer einer Stein- oder Braunkohlengrube
im Auslande wohnt.
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb
einer Frist von drei Monaten nicht bestellt und unter Einreichung der Bestallungs-Urkunde
namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies
geschieht, einen Repräsentanten zu bestellen und diesem eine angemessene, von
den Betheiligten aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege exekutivisch
einzuziehende Belohnung zugusichern.
Dieser interimistische Repräsentant hat die vorher angegebenen Befugnisse
des gewählten Repräsentanten, insofern die Bergbehörde keine Beschränkungen
eintreten läßt.
Bei Anwendung dieser Bestimmungen macht es keinen Unterschied, ob
eine besondere Kohlenabbau-Gerechtigkeit besteht oder nicht.
C. 11.
Das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 174 3., das Regulativ
vom —3. Obtobtee 1843., das Gesetz vom 1. Juni 1861. (Geset-Samml. S 353. ff.
und die S§. 212. und 213. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1869.
(1. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
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Nr. 7347.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen in Betreff der Herstellung einer
Eisenbahnverbindung zwischen Hanau und Offenbach und wegen Ankaufs
des Großherzoglich Hessischen Theils der Frankfurt= Offenbacher Bahn.
Vom 12. Juni 1868.
S.ne Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Hessen und bei Rhein haben zum Zweck einer Vereinbarun
über die Herstellung. einer Eisenbahnverbindung zwischen Hanau und Frank.
furt a. M. über Offenbach Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
r. 7346—7347) Sei-