Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Theodor Weißhaupt, 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Wilhelm Jordan; 
Sein Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
ein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, 
Allerhöchstihren Ministerialrath August Schleiermacher, 
welche nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Staats- 
vertrag geschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung wird auf Ihre Kosten eine Eisenbahn 
anlegen und betreiben lassen, welche in Fortsetzung der Bebra. Hanauer Eisen- 
bahn bei Hanau den Main überschreiten und durch Großherzoglich Hessfisches 
Gebiet über Offenbach nach einem geeigneten Punkte der Eitendanen von Offenbach 
nach Frankfurt a. M. geführt, auch mit derselben an diesem Punkte in direkte 
Verbindung gesetzt werden soll. 
Die Ausführung der hierzu erforderlichen baulichen Anlagen soll thunlichft 
bald, spätestens aber drei Jahre nach erfolgter Ratifikation gegenwärtigen Ver- 
trages, in Angriff genommen werden. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung räumt für die nach gegemwärtiger 
Uebereinkunft innerhalb Ihres Gebietes herzustellenden Eisenbahnanlagen nach 
Maaßgabe der bestehenden Landesgesetze das Recht zur Expropriation des dazu 
erforderlichen Grund und Bodens ein und wird im Besonderen das Gesetz vom 
14. August 1867., betreffend die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung 
von Eisenbahnen erforderliche Gelände, auf den vorliegenden Fall anwendbar 
erklären. 
Artikel 3. 
Zum Zneck einer einheitlichen Verwaltung der Eisenbahnstrecken Hanau- 
Offenbach und Offenbach- Frankfurt a. M. tritt die Großherzoglich Hessische Re- 
gicrung den in ihrem Gebiete belegenen Theil der bestehenden Eisenbahn Offen- 
ach Frankfurt a. M. nebst allem Zubehör gegen Erlegung des Anlagekapitals 
von 331,727 Gulden 51 Kreuzer oder 189,558 Thaler 23 Silbergroschen 
2 Pennigen als Eigenthum an die Königlich Preußische Regierung ab und 
gewährt für Ihren Theil der Königlich Preußischen Regierung die fortdauernde 
MRitbenutzung der Main-Neckarbahn von dem Punkte ab, wo die Offenbach- 
Frankfurter Eisenbahn in dieselbe einmündet, bis in den Bahnhof auf der rech- 
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