Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Theodor  Weißhaupt,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Wilhelm  Jordan;

Sein  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath  Karl  Hofmann,

Allerhöchstihren  Ministerialrath  August  Schleiermacher,

welche  nach  vollzogener  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  und  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Staatsvertrag
  geschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  auf  Ihre  Kosten  eine  Eisenbahn
anlegen  und  betreiben  lassen,  welche  in  Fortsetzung  der  Bebra.  Hanauer  Eisenbahn
  bei  Hanau  den  Main  überschreiten  und  durch  Großherzoglich  Hessfisches
Gebiet  über  Offenbach  nach  einem  geeigneten  Punkte  der  Eitendanen  von  Offenbach
nach  Frankfurt  a.  M.  geführt,  auch  mit  derselben  an  diesem  Punkte  in  direkte
Verbindung  gesetzt  werden  soll.

Die  Ausführung  der  hierzu  erforderlichen  baulichen  Anlagen  soll  thunlichft
bald,  spätestens  aber  drei  Jahre  nach  erfolgter  Ratifikation  gegenwärtigen  Vertrages,
  in  Angriff  genommen  werden.

Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  räumt  für  die  nach  gegemwärtiger
Uebereinkunft  innerhalb  Ihres  Gebietes  herzustellenden  Eisenbahnanlagen  nach
Maaßgabe  der  bestehenden  Landesgesetze  das  Recht  zur  Expropriation  des  dazu
erforderlichen  Grund  und  Bodens  ein  und  wird  im  Besonderen  das  Gesetz  vom
14.  August  1867.,  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten  für  das  zur  Erbauung
von  Eisenbahnen  erforderliche  Gelände,  auf  den  vorliegenden  Fall  anwendbar
erklären.

Artikel  3.

Zum  Zneck  einer  einheitlichen  Verwaltung  der  Eisenbahnstrecken  Hanau-Offenbach
  und  Offenbach-  Frankfurt  a.  M.  tritt  die  Großherzoglich  Hessische  Regicrung
  den  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Theil  der  bestehenden  Eisenbahn  Offenach
  Frankfurt  a.  M.  nebst  allem  Zubehör  gegen  Erlegung  des  Anlagekapitals
von  331,727  Gulden  51  Kreuzer  oder  189,558  Thaler  23  Silbergroschen
2  Pennigen  als  Eigenthum  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  ab  und
gewährt  für  Ihren  Theil  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  fortdauernde
MRitbenutzung  der  Main-Neckarbahn  von  dem  Punkte  ab,  wo  die  Offenbach-Frankfurter
  Eisenbahn  in  dieselbe  einmündet,  bis  in  den  Bahnhof  auf  der  rechten