Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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widrigenfalls die eingeleitete Subhastation aufgehoben würde. Erfolgt der Nach- 
weis nicht innerhalb der Frist, so verfügt der Richter die Aufhebung des Ver- 
fahrens. K 
Liegt ein solcher Anstand (§. 11.) nicht vor, so bestimmt der Richter den 
Versteigerungstermin mittelst Subhastationspatents. 
§. 13. 
Das Subhastationspatent muß enthalten: 
1) die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der nothwendigen Sub- 
hastation geschehe; 
2) eine Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks, welche ge- 
nügt, dasselbe von anderen zu unterscheiden 
3) das Gesammtmaaß der der Grundsteuer unterliegenden Flächen; 
4) den Reinertrag und Nutzungswerth, nach welchem das Grundstück zur 
Grund- und Gebäudesteuer veranlagt worden ist; 
5) die Anzeige, wo Auszug aus der Steuerrolle, Hypothekenschein, etwaige 
Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, 
deren Einreichung jedem Subhastations-Interessenten gestattet ist, im- 
gleichen besondere Kaufbedingungen (F. 20.) eingesehen werden können; 
6) Zeit und Ort der Versteigerung, sowie des Termins, in welchem das 
Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll) 
7) die Aufforderung an alle diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, 
zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch 
bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, 
dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungs- 
termine anzumelden. 
S. 14. 
Als Subhastations. Interessenten gelten: der Gläubiger, welcher die Ein- 
leitung der Subhastation beantragt hat oder derselben beigetreten ist, der Schuld- 
ner und, Falls dessen Eigenthum nicht eingetragen ist, auch der eingetragene 
Eigenthümer, die aus dem Hypothekenscheine, oder bei nicht regulirtem Hypo- 
thekenbuche, aus dem Verzeichnisse (S. 10.) ersichtlichen Realberechtigten, sowie 
diejenigen, welche zu den Subhastations-Akten ein dingliches Recht mit dem An- 
trage, sie bei der Subhastation zuzuziehen, angemeldet und glaubhaft gemacht 
haben. 
F. 15. 
Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Richters auf sechs 
Wochen bis drei Monate, unter Umständen ausnahmsweise auf längstens sechs 
Monate hinauszurücken (§. 39. Nr. 9.). 
S. 16. 
Das Subhastationspatent ist bekannt zu machen: 
1) durch Aushang an der Gerichtsstelle; 
2) durch
	        
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