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widrigenfalls die eingeleitete Subhastation aufgehoben würde. Erfolgt der Nach-
weis nicht innerhalb der Frist, so verfügt der Richter die Aufhebung des Ver-
fahrens. K
Liegt ein solcher Anstand (§. 11.) nicht vor, so bestimmt der Richter den
Versteigerungstermin mittelst Subhastationspatents.
§. 13.
Das Subhastationspatent muß enthalten:
1) die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der nothwendigen Sub-
hastation geschehe;
2) eine Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks, welche ge-
nügt, dasselbe von anderen zu unterscheiden
3) das Gesammtmaaß der der Grundsteuer unterliegenden Flächen;
4) den Reinertrag und Nutzungswerth, nach welchem das Grundstück zur
Grund- und Gebäudesteuer veranlagt worden ist;
5) die Anzeige, wo Auszug aus der Steuerrolle, Hypothekenschein, etwaige
Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen,
deren Einreichung jedem Subhastations-Interessenten gestattet ist, im-
gleichen besondere Kaufbedingungen (F. 20.) eingesehen werden können;
6) Zeit und Ort der Versteigerung, sowie des Termins, in welchem das
Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll)
7) die Aufforderung an alle diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite,
zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch
bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben,
dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungs-
termine anzumelden.
S. 14.
Als Subhastations. Interessenten gelten: der Gläubiger, welcher die Ein-
leitung der Subhastation beantragt hat oder derselben beigetreten ist, der Schuld-
ner und, Falls dessen Eigenthum nicht eingetragen ist, auch der eingetragene
Eigenthümer, die aus dem Hypothekenscheine, oder bei nicht regulirtem Hypo-
thekenbuche, aus dem Verzeichnisse (S. 10.) ersichtlichen Realberechtigten, sowie
diejenigen, welche zu den Subhastations-Akten ein dingliches Recht mit dem An-
trage, sie bei der Subhastation zuzuziehen, angemeldet und glaubhaft gemacht
haben.
F. 15.
Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Richters auf sechs
Wochen bis drei Monate, unter Umständen ausnahmsweise auf längstens sechs
Monate hinauszurücken (§. 39. Nr. 9.).
S. 16.
Das Subhastationspatent ist bekannt zu machen:
1) durch Aushang an der Gerichtsstelle;
2) durch