Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  25.

Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  Ablauf  einer  Stunde  seit  der  Aufforderung
  zur  Abgabe  von  Geboten  (I.  21.)  und,  Falls  mehrere  Bieter  aufgetreten
sind,  nicht  eher  geschlossen  werden,  als  bis  sich  ein  Meistbietender  ergeben  hat.
Vor  dem  Schlusse  der  Versteigerung  hat  der  Richter  das  letzte  Gebot  vernehmlich
  bekannt  zu  machen.  6

G.  26.

Nach  Ermittelung  des  Meistbietenden  sind  die  Interessenten,  soweit  sie  im
Eseie  anwesend  sind,  zur  Erklärung  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  aufzufordern.


Ein  Widerspruch  gegen  dieselbe,  welcher  berücksichtigt  werden  soll,  muß  im
Termine  selbst  erhoben  werden.  Auf  Erklärungen,  welche  erst  nach  Abschluß  des
Versteigerungsprotokolls  eingehen,  imgleichen  auf  Vorbehalte  und  unbestimmte
Erklärungen  wird  keine  Rücfscht  genommen.

S.  27.

Beantragt  ein  Interessent  (§.  14.),  dessen  Rechte  durch  den  Zuschlag  berührt
werden,  die  Ansetzung  eines  neuen  Versteigerungstermins,  so  ist  dem  Antrage
stattzugeben,  wenn  der  Interessent  sich  verpflichtet,  für  das  Meistgebot,  sowie  für
allen  aus  der  Verzögerung  des  Zuschlags  entstehenden  Nachtheil  und  die  Kosten
8;  haften,  auch  für  den  zehnten  Theil  des  Meistgebots  nach  den  Bestimmungen

es  S.  23.  Absatz  I.  Sikerhell  leistet.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  in  Bezug  auf  die  als  eingetragene  Gläubiger
  bei  der  Subhastation  betheiligten  Kreditsysteme.  —  Die  Befugniß  derselben,
unter  anderen  Voraussetzungen  der  Ertheilung  des  Zuschlags  zu  widersprechen,
tritt  außer  Kraft.

Von  der  Sicherheitsleistung  sind  der  Fiskus  und  die  gegenwärtig  bestehenden
landschaftlichen  Kreditinstitute  bewtei.

S.  28.

Wenn  sämmtliche  Interessenten,  deren  Rechte  durch  den  Zuschlag  berührt
werden,  im  Versteigerungstermine  anwesend  find)  der  Ertheilung  des  Lacchlags
widersprechen  und  die  Ansetzung  eines  neuen  Termins  beantragen)  so  ist  diesem
Antrage  stattzugeben.

G.  29.

In  beiden  Fällen  hat  der  Subhastationsrichter  sofort  einen  neuen  Versteigerungstermin
  anzuberaumen.  Sobald  dies  geschehen,  wird  der  Meistbietende
von  seiner  Verpflichtung  frei.

S.  30.

Der  neue  Versteigerungstermin  ist  nach  richterlichem  Ermessen  auf  drei
bis  sechs  Wochen  hinauszusetzen.  Im  Uebrigen  kommen  die  IH.  16.  bis  26.  zur
Anwendung.  Auch  der  bisherige  Meistbietende  wird  nach  Maaßgabe  des  §.  18.
geladen.

Ein  nicht  auf  gesetzliche  Hindernisse  (§.  39.)  gegen  Ertheilung  des  Zuschlags

(Nr.  732.)  ge-