Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gestützter  Widerspruch  gegen  denselben  darf  im  späteren  Versteigerungstermine
nicht  berücksichtigt  werden.  r
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Der  erste  Absatz  des  F.  30.  findet  auch  Anwendung,  wenn  das  Versteigerungsverfahren
  fortgesetzt  werden  muß,  weil  in  dem  früheren  Versteigerungstermine
ein  Meistgebot  nicht  erzielt  worden  ist.

Lag  der  Grund  hiervon  in  einem  Mangel  an  Bietern,  so  muß  der  Gläubiger,
  welcher  die  Subhastation  beantragt  hat  oder  derselben  beigetreten  ist,  den
Antrag  auf  Anberaumung  eines  neuen  Versteigerungstermins  binnen  drei  Monaten
stellen,  widrigenfalls  der  Subhastationsantrag  beziehungsweise  die  Beitrittserklärung
  für  zuruckgenommen  erachtet  werden.

§.  32.

Die  Gläubiger,  auf  deren  Antrag  die  Subhastation  betrieben  wird,  können
  bis  zum  Schlusse  des  Versteigerungsprotokolls  (§.  38.)  den  Antrag  zurücknehmen.


g.  33.

Wenn  der  Schuldner  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  die  Summe  der  Schuld,
welche  durch  die  Subhastation  beigetrieben  werden  soll,  nebst  Zinsen  und  Kosten,
auf  seine  Gefahr  und  Kosten,  gerichtlich  niederlegt  und  für  die  Kosten  des  Subhastationsverfahrens
  durch  baare  Deposition  einer  vom  Richter  zu  bestimmenden
Summe  Sicherheit  leistet,  so  muß  das  Verfahren  eingestellt  werden.

F.  34.

Bis  zum  Schluß  des  Versteigerungsprotokolls  ist  der  Widerspruch  des
Schuldners  und  eines  Dritten  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden  Vorschriften
(§§.  35.  und  36.)  zu  berücksichtigen.

g.  35.

Widerspricht  der  Schuldner  der  Fortsetzung  der  Subhastation  oder  dem
Zuschlage  mit  der  Behauptung,  daß  er  den  Gläubiger,  welcher  die  Subhastation
beantragt  hat,  befriedigt  habe,  oder  daß  das  Urtheil,  auf  welchem  der  Antrag
beruht,  nicht  vollstreckbar  sei,  so  hat  der  Prozeßrichter,  sofern  die  Vollstreckbarkeit
der  Forderung  seiner  Prüfung  unterliegt,  nach  den  für  die  Aufhebung  oder
Sistirung  der  Vollstreckung  gegebenen  Vorschriften  zu  entscheiden.

Wird  jedoch  der  Widerspruch  erst  innerhalb  vier  Wochen  vor  dem  Versteigerungstermine
  bei  ihm  angebracht,  so  darf  derselbe  nur  dann  Berücksichtigung
finden,  wenn  er  auf  öffentliche  Urkunden  oder  solche  Privaturkunden  gegründet
wird,  zu  deren  Anerkennung  oder  Diffitirung  der  Gläubiger  verpflichtet  ist.

Wenn  der  Subhastationsrichter  von  dem  Prozeßrichter  bis  zum  Schlusse
des  Versteigerungstermins  davon  in  Kenntniß  gesetzt  wird,  daß  der  Anspruch
des  Gläubigers  für  nicht  vollstreckbar  erachtet,  oder  die  Sistirung  der  Vollstreckung
  beschlossen  sei,  so  hat  derselbe  mit  dem  weiteren  Verfahren  inne
zu  halten.

Bringt  der  Schuldner  seinen  Widerspruch  erst  im  Versteigerungstermine,
oder  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  sich  bis  dahin  eine  Entscheidung  des  Prozeßrichters

nicht