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g. 39.
Außer den Fällen der I§. 27. und 28. ist der Zuschlag zu versagen:
1) wenn das zur Subhastation gestellte Grundstück dem freien Verkehr entogen
ist, oder wenn sich das Meistgebot auf ein anderes Grundstück
ezieht;
2) wenn dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Ubschlusse eines Kaufvertrags
oder zum Erwerbe des Grundstücks mangelt, oder das Meistgebot durch
einen auch nachträglich nicht legitimirten Vertreter im Namen des Meistbietenden
abgegeben ist;
3) wenn das Meistgebot unter anderen, als den gesetzlichen, oder den von
allen Interessenten zugelassenen (§. 20.) Bedingungen erfolgt ist;
4) wenn die Forderung, wegen deren die Subhastation eingeleitet worden
ist, mittelst derselben nicht beigetrieben werden darf
5) wenn der Subhastationsantrag unter den Voraussetzungen des F. 32.
zurückgenommen oder der Schuldner der Vorschrift des H. 33. nachgekommen
ist, und der Subhastationsrichter nicht bereits das Verfahren
eingestellt hat;
wenn der Prozeßrichter dem Subhastationsrichter die im §. 35. gedachte
Benachrichtigung hat zugehen lassen oder das im F. 36. erwähnte Ersuchen
an ihn gestellt hat, oder der Subhastationsrichter die Sistirun
des Verfahrens in den Fällen der §§. 35. und 36. beschlossen hat un
die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme desselben noch nicht eingetreten
sind;
7) wenn das im F§. 13. Nr. 7. vorgeschriebene Aufgebot nicht stattgehabt
hat;
8) wenn eine der im Gesetze vorgeschriebenen Arten der Bekanntmachung
des Versteigerungstermins nicht stattgehabt hat, wobei es jedoch bei einem
Aushange nicht darauf ankommt, wie lange derselbe angeheftet gewesen
ist;
9) wenn die Frist zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die
erste Einrückung des Patents im Regierungs-Amtsblatte erfolgte, und
dem Versteigerungstermine um mehr als eine Woche kürzer ist, als die
geringste gesetzliche Subhastationsfrist
10) wenn ein Interessent (§. 14.), dessen Rechte durch Ertheilung des Zuschlags
beeinträchtigt werden würden, zum Versteigerungstermine nicht
gehörig geladen worden ist (§#§. 18. 19.);
11I) wenn der Schuldner von dem Beitritte eines Gläubigers zur Subhastation
nicht gemäß F. 19. benachrichtigt worden ist und die Subhastation
nur wegen der Forderung dieses Gläubigers fortgesetzt wird;
12) wenn den Bestimmungen im ersten Satze des §. 25. nicht genügt
ist.
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