Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  39.
Außer  den  Fällen  der  I§.  27.  und  28.  ist  der  Zuschlag  zu  versagen:

1)  wenn  das  zur  Subhastation  gestellte  Grundstück  dem  freien  Verkehr  entogen
  ist,  oder  wenn  sich  das  Meistgebot  auf  ein  anderes  Grundstück
ezieht;

2)  wenn  dem  Meistbietenden  die  Fähigkeit  zum  Ubschlusse  eines  Kaufvertrags
oder  zum  Erwerbe  des  Grundstücks  mangelt,  oder  das  Meistgebot  durch
einen  auch  nachträglich  nicht  legitimirten  Vertreter  im  Namen  des  Meistbietenden
  abgegeben  ist;

3)  wenn  das  Meistgebot  unter  anderen,  als  den  gesetzlichen,  oder  den  von
allen  Interessenten  zugelassenen  (§.  20.)  Bedingungen  erfolgt  ist;

4)  wenn  die  Forderung,  wegen  deren  die  Subhastation  eingeleitet  worden
ist,  mittelst  derselben  nicht  beigetrieben  werden  darf

5)  wenn  der  Subhastationsantrag  unter  den  Voraussetzungen  des  F.  32.
zurückgenommen  oder  der  Schuldner  der  Vorschrift  des  H.  33.  nachgekommen

  ist,  und  der  Subhastationsrichter  nicht  bereits  das  Verfahren

eingestellt  hat;

wenn  der  Prozeßrichter  dem  Subhastationsrichter  die  im  §.  35.  gedachte

Benachrichtigung  hat  zugehen  lassen  oder  das  im  F.  36.  erwähnte  Ersuchen

  an  ihn  gestellt  hat,  oder  der  Subhastationsrichter  die  Sistirun

des  Verfahrens  in  den  Fällen  der  §§.  35.  und  36.  beschlossen  hat  un
die  Voraussetzungen  für  die  Wiederaufnahme  desselben  noch  nicht  eingetreten
  sind;

7)  wenn  das  im  F§.  13.  Nr.  7.  vorgeschriebene  Aufgebot  nicht  stattgehabt
  hat;

8)  wenn  eine  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Arten  der  Bekanntmachung
des  Versteigerungstermins  nicht  stattgehabt  hat,  wobei  es  jedoch  bei  einem
Aushange  nicht  darauf  ankommt,  wie  lange  derselbe  angeheftet  gewesen
  ist;

9)  wenn  die  Frist  zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  Einrückung  oder  die
erste  Einrückung  des  Patents  im  Regierungs-Amtsblatte  erfolgte,  und
dem  Versteigerungstermine  um  mehr  als  eine  Woche  kürzer  ist,  als  die
geringste  gesetzliche  Subhastationsfrist

10)  wenn  ein  Interessent  (§.  14.),  dessen  Rechte  durch  Ertheilung  des  Zuschlags
  beeinträchtigt  werden  würden,  zum  Versteigerungstermine  nicht
gehörig  geladen  worden  ist  (§#§.  18.  19.);

11I)  wenn  der  Schuldner  von  dem  Beitritte  eines  Gläubigers  zur  Subhastation
  nicht  gemäß  F.  19.  benachrichtigt  worden  ist  und  die  Subhastation
nur  wegen  der  Forderung  dieses  Gläubigers  fortgesetzt  wird;

12)  wenn  den  Bestimmungen  im  ersten  Satze  des  §.  25.  nicht  genügt
  ist.

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