Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G.  40.
Die  Ertheilung,  sowie  die  Versagung  des  Zuschlags  erfolgt  durch  ein

Wenn  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  kein  Streit  obwaltet,  so  erläßt
der  Subhastationsrichter  das  Urtheil  auf  Grund  des  Versteigerungsprotokolls
und  der  Akten  ohne  vorherige  Verhandlung.

Waltet  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  ein  Streit  ob,  so  entscheidet,
sofern  nicht  der  Subhastationsrichter  selbst  der  Progeprichter  ist,  diejenige  Deputation
  oder  Kommission  des  Subhastationsgerichts,  welche  mit  der  Entscheidung
von  Prozessen  befaßt  ist.

Die  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Meistgebot  oder,  wenn  der  nachsehende
  Betrag  höher  ist,  nach  dem  letzten  Erwerbspreise,  und  wenm  dieser  nicht
estzustellen  ist,  nach  dem  Vierzigfachen  des  Grundsteuer-Reinertrages  und  dem
Fünfundzwanzigfachen  des  Gebäudesteuer-Nutzungswerthes.

§S.  41.

Der  im  Streitfalle  mit  der  Entscheidung  befaßte  Richter  (§.  40.  Absatz  3.)
fällt  das  Urtheil  in  dem  Verkündigungstermine,  nachdem  er  die  erschienenen  Betheiligten
  mit  ihren  Ausführungen  gehört  hat.

Aus  dem  Versteigerungsprotokolle  nicht  erhellende  Anträge,  Thatsachen
und  Beweismittel  darf  er  jedoch  nicht  berücksichtigen.

E.  42.

In  der  Formel  des  Urtheils  sind  das  unter  Subhastation  gestellte  Grundstück,
  der  Ersteher  und  das  Gebot,  für  welches  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  sowie
die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  unter  welchen  derselbe  erfolgt,  genau  und
vollständig  zu  bezeichnen.

Auf  eine  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebote,  welche  Seitens  des
Meistbietenden  stattgehabt  hat,  ist  dabei  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

5.  43.

In  der  Urtheilsformel  (HF.  42.)  sind  zugleich  denjenigen  Personen,  welche
in  Folge  der  öffentlichen  Aufforderung  (F.  13.  Nr.  7.)  Rechte  angemeldet  haben,
dieselben  vorzubehalten,  diejenigen  dagegen,  welche  ihre  Rechte  nicht  spätestens  im
Versteigerungstermine  angemeldet  haben,  mit  denselben  zu  präkludiren.

Gegen  die  Präklusion  findet  das  Rechtsmittel  statt,  welches  zustehen  würde,
wenn  das  Aufgebot  außerhalb  des  Subhastationsverfahrens  erfolgt  wäre.

Der  Vorbehalt  der  angemeldeten  Rechte,  gleichviel  ob  derselbe  von  vornherein
  oder  zufolge  des  gegen  die  Präklusion  eingelegten  Rechtsmittels  ausgesprochen
  ist,  berührt  die  Wirksamkeit  des  Zuschlagsurtheils  nicht.  Insoweit
die  vorbehaltenen  Rechte  mit  demselben  in  Widerspruch  treten,  können  sie  nur
gegen  die  Kaufgelder  geltend  gemacht  werden.

C.  44.

Kann  die  Verkündung  des  Urtheils  (I§.  40.  43.)  in  dem  im  Subhasta-(Xr.
  7352.)  57*  tions.

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