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G. 51. 6
Die Beschwerde kann nur durch den Inhalt der Akten, wie er zur Zeit,
als das Urtheil erging, vorhanden war und berücksichtigt werden durfte (G. 41.
Absatz 2.), begründet werden. Die Anführung neuer Thatsachen und Beweis-
mittel ist unstatthaft.
6G.52.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt vierzehn Tae Sie wird
vom Tage der Verkündung des Urtheils, im Falle des *.. "dq 1. vom
Tage der Zustellung desselben, berechnet. Eine Verlängerung derselben findet aict
statt. Beschwerdegründe, die innerhalb derselben nicht aufgestellt sind, dürfen nicht
berückfichtigt werden.
G. 53.
Als Gegner des Beschwerdeführers sind diejenigen Betheiligten anzusehen
welche von dem Beschwerdeführer als solche bezeichnet werden, sowie die Bethei-
ligten, welche ein - an der Aufrechthaltung des angefochtenen Urtheils
haben und auf ersn ene Vorladung spätestens im Termine zur mündlichen Ver.
handlung in das ahren sich einlassen.
S. 54.
Die Beschwerde wird nach den Vorschriften erledigt, welche für das Rechts-
mittel der Appellation in schleunigen Sachen gegeben 1
Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglichst so anzusetzen, daß
den Gegnern des Beschwerdeführers eine vierzehntägige Peit zur Beamtwortung
der Beschwerde frei bleibt. Für diese git die Beschränkung des F. 51.
as Appellationsgericht entscheidet endgültig über Ertheilung oder Ver-
sagung des Zuschlags; ändert dasselbe ein den Zußhlag versagendes Urtheil ab,
so hat es denselben zu ertheilen.
S. 55.
Wird der Zuschlag versagt, so sind die zur Ausführung des etwa ans.
ghobenen Zuschlagsurtheils getroffenen Maaßregeln rückgängig zu machen. Die
uckgewähr des auf Grund desselben Gegebenen oder Geleisteten darf mittelst
Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden.
F. 5.
Ist der Zuschlag aus den Gründen der Nummern 2. 3. und 7. bis 12.
des §. 39. versagt worden, und beantragt der Interessent, welcher die Subhasta-
tion ausgebracht hat, innerhalb drei Monate die Fortsetzung erselben, so sett
der Subhastationsrichter den neuen Versteigerungstermin mit den kürzeren Fristen
des §. 30. an.
Auf einen späteren Antrag wird das Verfahren wie ein neues behandelt.
" 57.
Soweit das Zuschlagsurtheil nicht ein Anderes bestimmt, erfolgt die
(Nr. 7352) eber-