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Uebergabe des Grundstücks an den Ersteher erst nach Berichtigung des Kaufgeldes.
Steht das Grundstück unter Segquestration, so wird diese auf Rechnung des Er-
stehers bis dahin weiter fortgesetzt. Besteht keine Sequestration, so ist jeder
Gläubiger, der aus dem aufgelle Befriedigung erlangt, befugt, die Einleitung
der Sequestration auf Kosten des Erstehers zu verlangen.
er Ersteher kann gleichfalls die Einleitung der Segquestration beantragen,
oder die anderweitig beantragte Sequestration durch Niederlegung des Kaufpreises
oder der innerhalb des Meistgebots stehenden Kapitalsforderung des beantragenden
Gläubigers abwenden.
uf seinen Antrag wird die Uebergabe durch den Subhastationsrichter an
Ort und Stelle bewirkt.
G. 58.
Die Kosten des Luschlagsurtheils fallen dem Ersteher zur Last; die übrigen
Kosten der Subhastation werden aus den Kaufgeldern entnommen, unbeschadet
der Vorschrift im H. 3. des diesem Gesetze beigegebenen Tarifs.
§. 59.
Wenn der Ersteher das Kaufgeld nicht zur bestimmten Zeit zahlt, so ist
jeder Betheiligte, welchem ein * des Kaufgeldes gebührt (§#. 66. 67.), wegen
dieses Theils nach seiner Wahl entweder die Resubhastation des Grundstücks
— unmittelbar bei dem Subhastationsrichter — zu beantragen, oder die Zwangs-
vollstreckung in das übrige Vermögen des Erstehers nachzusuchen befugt.
Kein Betheiligter ist bei Ausübung des Wahlrechts an die Zustimmung
der übrigen Betheiligten gebunden.
Die Subhastation erfolgt als neue Subhastation nach den Vorschriften
dieses Gesetzes, jedoch mit Cntaltng der kürzeren Fristen des §. 30.), wenn der
R innethalb drei Monate nach dem Kaufgelderbelegungs- Termine ge—-
ellt wird.
Der Ersteher bleibt für den Ausfall, welchen die neue Subhastation er-
iebt, dergestalt verhaftet, daß deshalb die Zwangsvollstreckung in sein übriges
“t en sofort nachgesucht werden kann; dagegen gebührt ihm auch der etwaige
ehrerlös.
2. Von der Vertheilung der Kaufgelder.
F. 60.
Aus den Kaufgeldern des subhastirten Grundstücks werden die Realgläu-
biger in der Reihenfolge und dem Umfange befriedigt, welche für die Vertheilung
der Kaufgelder im Falle des Konkurses festgesetzt sind.
Wenn hiernach die zur Zeit der Einleitung der Subhastation bereits vor-
handenen Realgläubiger befriedigt sind, so dient der Ueberrest der Kaufgelder in
nachstehender Reihenfolge zur Befriedigung:
1) der Gläubiger, welche die Subhastation beantragt haben, und der Real-
läubiger, deren Forderungen erst nach Einleitung der Subhastation ent-
sondes sind;
2) sämmt-