Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Findet sich ein in das Hypothekenbuch eingetragener Realgläubiger im 
Termine nicht ein, so erfolgt die Belegung und Vertheilung der Kaufgelder ohne 
seine Jeehung in der Art, daß der auf ihn fallende Theil der Kaufgelder auf 
seine Gefahr und Kosten zum Depositum genommen, nach erfolgter Belegung 
der Kaufgelder das Realrecht seiner Foe für aufgehoben erachtet und die 
Löschung derselben im Hysothetendu ßg veranlaßt wird, ohne daß dazu die Bei- 
bringung der Hypotheken-Urkunde erforderlich ist, während er für jeden Miß- 
brauch der letzteren verantwortlich bleibt. Die Löschung einer in gänzlich unbe- 
stimmter Höhe eingetragenen Forderung erfolgt in gleicher Weise, ohne daß 
Laoah dem ausbleibenden Gläubiger von Amtswegen ein Betrag auf dieselbe 
angesetzt wird. 
Ist die Forderung des Gläubigers, welcher die Subhastation beantragt 
hat, in das Hypothekenbuch nicht eingetragen, so wird im Falle seines Ausblei- 
bens mit Belegung und Vertheilung der Kaufgelder ohne seine Zuziehung ver- 
fahren und der ihm gebührende Theil derselben auf seine Gefahr und Kosten in 
gerichtliche Verwahrung genommen. 
Derselbe Rechtsnachtheil trifft den ausbleibenden Schuldner. 
. 65. 
Im Termine wird zuvörderst festgestellt, was der Ersteher an Kaufgeldern 
und Zinsen zu gewähren hat und wie viel die zu vertheilende Masse nach Abzug 
der ihr zur Last fallenden Subhastationskosten r 58.) beträgt. 
Demnichst haben sich die Interessenten über die Ansprüche, welche an die 
Kaufgelder gemacht werden, aus dem Hypothekenbuche hervorgehen oder sonst 
von #mizwohen berücksichtigt werden müssen (F. 64. Absatz 2. und 4.), und über 
das dafür verlangte oder aus dem Hypothekenbuche hervorgehende, beziehungs- 
weise sonst gesetzliche Vorrecht zu erklären. 
g. 66. 
Sind die Interessenten einig oder werden die entstandenen Streitigkeiten 
beigelegt, so ist demgemäß sofort die Vertheilung der Masse zu bewirken. 
Soweit der Ersteher eine zur He ung kommende Forderung nicht mit 
Einwilligung des Gläubigers übernimmt, wird dieselbe aus den Kaufgeldern be- 
zahlt oder ein entsprechender Theil des Kaufgelderrückstandes dem Gläubiger 
berwiesen. Eine solche Ueberweisung wirkt nur die Tilgung des Realanspruchs. 
Der auf eine in das Hypothekenbuch eingetragene Forderung, deren gegen- 
wärtiger Eigenthümer unbekannt ist, oder zu welcher sich kein legitimirter Empfänger 
meldet, zu zahlende Betrag wird auf Gefahr und Kosten des betreffenden Gläu- 
bigers als Spezialmasse in gerichtlicher Verwahrung zurückbehalten. 
S. 67. 
Wenn eine Einigung der Interessenten nicht stattfindet, so entwirft der 
Subhastationsrichter, nöhigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, im 
Termine einen Theilungsplan, vermerkt bei jeder Forderung, wer die Richtigkeit, 
das Hypothekenrecht oder das Vorrecht derselben bestreitet, berechnet die Beträge, 
welche auf die Forderungen, soweit sie unstreitig sind, gezahlt werden können und 
ver-
	        
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