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Findet sich ein in das Hypothekenbuch eingetragener Realgläubiger im
Termine nicht ein, so erfolgt die Belegung und Vertheilung der Kaufgelder ohne
seine Jeehung in der Art, daß der auf ihn fallende Theil der Kaufgelder auf
seine Gefahr und Kosten zum Depositum genommen, nach erfolgter Belegung
der Kaufgelder das Realrecht seiner Foe für aufgehoben erachtet und die
Löschung derselben im Hysothetendu ßg veranlaßt wird, ohne daß dazu die Bei-
bringung der Hypotheken-Urkunde erforderlich ist, während er für jeden Miß-
brauch der letzteren verantwortlich bleibt. Die Löschung einer in gänzlich unbe-
stimmter Höhe eingetragenen Forderung erfolgt in gleicher Weise, ohne daß
Laoah dem ausbleibenden Gläubiger von Amtswegen ein Betrag auf dieselbe
angesetzt wird.
Ist die Forderung des Gläubigers, welcher die Subhastation beantragt
hat, in das Hypothekenbuch nicht eingetragen, so wird im Falle seines Ausblei-
bens mit Belegung und Vertheilung der Kaufgelder ohne seine Zuziehung ver-
fahren und der ihm gebührende Theil derselben auf seine Gefahr und Kosten in
gerichtliche Verwahrung genommen.
Derselbe Rechtsnachtheil trifft den ausbleibenden Schuldner.
. 65.
Im Termine wird zuvörderst festgestellt, was der Ersteher an Kaufgeldern
und Zinsen zu gewähren hat und wie viel die zu vertheilende Masse nach Abzug
der ihr zur Last fallenden Subhastationskosten r 58.) beträgt.
Demnichst haben sich die Interessenten über die Ansprüche, welche an die
Kaufgelder gemacht werden, aus dem Hypothekenbuche hervorgehen oder sonst
von #mizwohen berücksichtigt werden müssen (F. 64. Absatz 2. und 4.), und über
das dafür verlangte oder aus dem Hypothekenbuche hervorgehende, beziehungs-
weise sonst gesetzliche Vorrecht zu erklären.
g. 66.
Sind die Interessenten einig oder werden die entstandenen Streitigkeiten
beigelegt, so ist demgemäß sofort die Vertheilung der Masse zu bewirken.
Soweit der Ersteher eine zur He ung kommende Forderung nicht mit
Einwilligung des Gläubigers übernimmt, wird dieselbe aus den Kaufgeldern be-
zahlt oder ein entsprechender Theil des Kaufgelderrückstandes dem Gläubiger
berwiesen. Eine solche Ueberweisung wirkt nur die Tilgung des Realanspruchs.
Der auf eine in das Hypothekenbuch eingetragene Forderung, deren gegen-
wärtiger Eigenthümer unbekannt ist, oder zu welcher sich kein legitimirter Empfänger
meldet, zu zahlende Betrag wird auf Gefahr und Kosten des betreffenden Gläu-
bigers als Spezialmasse in gerichtlicher Verwahrung zurückbehalten.
S. 67.
Wenn eine Einigung der Interessenten nicht stattfindet, so entwirft der
Subhastationsrichter, nöhigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, im
Termine einen Theilungsplan, vermerkt bei jeder Forderung, wer die Richtigkeit,
das Hypothekenrecht oder das Vorrecht derselben bestreitet, berechnet die Beträge,
welche auf die Forderungen, soweit sie unstreitig sind, gezahlt werden können und
ver-