Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel X. 
Mit dem 1. April 1869. sind aufgehoben: das gemeine Deutsche Bergrecht, 
ferner alle übrigen allgemeinen und besonderen Gesetze, Verordnungen und Ge- 
wohnheiten über Gegenstände, auf welche das Berggesetz und das gegenwärtige 
Gesetz sich beziehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck - Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 7355.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe in Betreff der Anlage einer Eisen- 
bahn von Hannover über Hameln, Lügde, Schieder und Steinheim nach 
Altenbeken. Vom 23. Januar 1869. 
S'n Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst 
zur Lippe, von dem MWunsche geleitet, zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten 
eine Eisenbahnverbindung herzustellen, haben zum Behufe einer hierüber zu tref- 
fenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Mehöchsihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
ordan), . 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Friedrich Julius 
Herman Mebes; 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: 
Höchstihren Präsidenten Theodor Heldman) 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in zuter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abge- 
schlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Lippische Regierung verpflichten 
Sich wechselseitig, eine Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche von Hannover, 
über Hameln, Lügde, Schieder und Steinheim nach Altenbeken zum Anschlusse 
an die Westphälische Eisenbahn geführt werden, und vor dem Deister eine Ab- 
zweigung nach der Station Haste der Hannoverschen Eisenbahn erhalten soll. 
(Nr. 7354—7555,) 60“ Art.
	        
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