— 465 —
Artikel X.
Mit dem 1. April 1869. sind aufgehoben: das gemeine Deutsche Bergrecht,
ferner alle übrigen allgemeinen und besonderen Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten
über Gegenstände, auf welche das Berggesetz und das gegenwärtige
Gesetz sich beziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck - Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7355.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe in Betreff der Anlage einer Eisenbahn
von Hannover über Hameln, Lügde, Schieder und Steinheim nach
Altenbeken. Vom 23. Januar 1869.
S'n Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst
zur Lippe, von dem MWunsche geleitet, zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten
eine Eisenbahnverbindung herzustellen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Mehöchsihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
ordan), .
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Friedrich Julius
Herman Mebes;
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe:
Höchstihren Präsidenten Theodor Heldman)
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in zuter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen
haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Lippische Regierung verpflichten
Sich wechselseitig, eine Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche von Hannover,
über Hameln, Lügde, Schieder und Steinheim nach Altenbeken zum Anschlusse
an die Westphälische Eisenbahn geführt werden, und vor dem Deister eine Abzweigung
nach der Station Haste der Hannoverschen Eisenbahn erhalten soll.
(Nr. 7354—7555,) 60“ Art.