Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 2. 
Die Fürstlich Lippische Regierung wird in Bezug auf den in Ihrem Ge- 
biete belegenen Theil dieser Eisenbahn die Bestimmungen des Königlich Preußi- 
schen Gsches über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., 
beziehungsweise die dazu ergangenen und noch ergehenden Abänderungen und 
Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung bringen, soweit im gegenwärtigen Ver- 
trage nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Artikel 3. 
Die Fürstlich Opische Regierung wird für den in Ihr Gebiet fallenden 
Theil dieser Eisenbahn derjenigen Gesellschaft, welche für den im Preußischen 
Gebiete belegenen Theil der Bahn die Konzession bereits erhalten hat, auch Ihrer- 
seits die Konzession unter gleich günstigen Bedingungen ertheilen, und hierbei für 
die betreffenden Bahnanlagen inderhals des Fürslichen Gebietes die im König- 
reich Preußen geltenden Bestimmungen über die Expropriation von Grundeigen- 
thum für Eisenbahnen in Wirksamkeit setzen. 
Artikel 4. 
Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird die Fürstlich 
Lippische Regierung derselben nach Maaßgabe ihrer Königlich Preußischer Seits 
bestätigten Gesellschafts-Statuten auch in dem Fürstlichen Gebiete die Rechte einer 
Korporation zugestehen. Die Gesellschaft hat jedoch ihr Domizil und den Sitz 
ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maaßnahmen 
und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die 
Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, 
lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu ressortiren. 
Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestaltungen 
und Abänderungen der Gesellschafts. Statuten, die Genehmigung von Erweiterun- 
gen des Unternehmens und der Anlage neuer Stationen, sowie der Aufnahme 
von Darlehen und der Emission neuer Stamm- und Prioritätsaktien oder 
Prioritäts-Obligationen der Königlich Preußischen Regierung allein anheim- 
gestellt bleiben. 
Artikel 5. 
Die Genehmigung und spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des ge- 
sammten Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die 
Revision und Festsetzung aller Kostenanschläge, bleibt der Königlich Preußischen 
Regierung vorbehalten. Jedoch son die landespolizeiliche Festsetzung der Wege- 
übergänge, Brückendurchlässe, Flußkorrektionen und Parallelwege im Fürstlich 
Lippischen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, 
sollen nöhhigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissa- 
rien näher bestimmt werden. 
Artikel 6. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Vahmköre 
au
	        
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