Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  15.
Beide  kontrahirende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  diese
Eisenbahn  ausführende  Gesellschaft  gehalten  sein  soll:

1)  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie  längs  der  Bahn
zu  gestatten  und  zu  diesem  Zwecke  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
die  Berechtigung  zuzugestehen,  nach  Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe
  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf  gleicher  Seite  des  Bahnplanums,
  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnterrains,  welche
die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,  eine  Telegraphenlinie
  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Tiefe  unter  Benutzung
  des  Bahnterrains  anzulegen;

2)  sich  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  zu  unterwerfen,  welche  durch
Bundesreglements  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  Zwecken  der
Bundes  Telegraphenverwaltung  getroffen  werden;

3)  nach  Maaßgabe  der  Anordmmgen  des  Bundeskanzlers  den  Eisenbahntelegrapben
  Behufs  Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats-  und  Privatepeschen

  einzuräumen.
Dagegen  soll  der  Gesellschaft  gestattet  sein,  ihre  Betriebs-Telegraphenleitung
an  dem  Bundes  -Telegraphengestänge  mit  anzubringen.

Artikel  16.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  ausgesertigten  Urkunden  sobald  als  möglich,  spätestens
aber  binnen  vier  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Braunschweig,  den  23.  Januar  1869.

(L.  S.)  Jordan.
(L.  S.)  Mebes.
(L.  S.)  Heldman.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

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(Nr.  7355—7356.)  (Nr.  7356.)