— 469 —
Artikel 15.
Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die diese
Eisenbahn ausführende Gesellschaft gehalten sein soll:
1) unentgeltlich die Anlage einer Bundes-Telegraphenlinie längs der Bahn
zu gestatten und zu diesem Zwecke der Bundes-Telegraphenverwaltung
die Berechtigung zuzugestehen, nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe
oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite des Bahnplanums,
und außerdem auf derjenigen Seite des Bahnterrains, welche
die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Telegraphenlinie
unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benutzung
des Bahnterrains anzulegen;
2) sich im Allgemeinen den Bestimmungen zu unterwerfen, welche durch
Bundesreglements über die Benutzung der Eisenbahnen zu Zwecken der
Bundes Telegraphenverwaltung getroffen werden;
3) nach Maaßgabe der Anordmmgen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegrapben
Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats- und Privatepeschen
einzuräumen.
Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebs-Telegraphenleitung
an dem Bundes -Telegraphengestänge mit anzubringen.
Artikel 16.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der darüber ausgesertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens
aber binnen vier Wochen, in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Braunschweig, den 23. Januar 1869.
(L. S.) Jordan.
(L. S.) Mebes.
(L. S.) Heldman.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
— .
(Nr. 7355—7356.) (Nr. 7356.)