Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K.  244.

Soweit  innerhalb  der  bestimmten  Frist  (§.  242.)  keine  Einwendungen
gegen  den  Plan  vorgehracht  worden  sind,  werden  an  die  Gläubiger,  deren  Forderungen
  feststehen,  die  in  dem  Plane  berechneten  Antheile  sofort  gezahlt.  Den
nicht  erschienenen,  innerhalb  des  Norddeutschen  Postbezirks  wohnenden  Gläubigern
können,  wenn  sie  nicht  andere  Anträge  stellen,  ihre  Antheile  durch  die  Post  übersendet
  werden,  soweit  die  Posteinrichtungen  es  gestatten.  Die  übrigen  Posten,
zu  welchen  sich  kein  Empfangsberechtigter  meldet,  werden  auf  Gefahr  und  Kosten
*s  betreffenden  Gläubiger  als  Spezialmassen  in  gerichtlicher  Aufbewahrung

ehalten.

K.  280.

Das  Vermögen,  welches  der  Gemeinschuldner  erwirbt,  nachdem  die  Beendigung
  des  Konkurses  ausgesprochen  ist  (F.  277.),  fällt  seiner  Verwaltung  und
Verfügung  anheim.  Die  nicht  vollständig  befriedigten  Konkursgläubiger  und  die
keren  Gläubiger  sind  befugt,  sich  an  dasselbe  im  gewöhnlichen  Verfahren  zu

alten.  "

Artikel  II.

Wo  in  den  Gesetzen  und  insbesondere  in  der  Konkursordnung  selbst  bisher

auf  einen  der  im  Artikel  l.  bezeichneten  Paragraphen  hingewiesen  9  bezieht  sich

se  Hinweisung  fortan  auf  den  Paragraphen  in  seiner  vorstehend  abgeänderten
estalt.

Artikel  III.

Am  Schluß  des  dritten  Abschnitts  des  zweiten  Titels  der  Konkursordnung
ird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet.

d.  1364.

In  Betreff  des  einstweiligen  Verwaltungsrathes  finden  die  auf  den  definitiven
Verwaltungsrath  bezüglichen  Vorschriften  der  95.  212.  214.  218.  und  219.  Anwendung.



P#  einstweilige  Verwaltungsrath  hat  bei  der  Ermittelumg,  Erhaltung  und
vorläufgen  Benutzung  der  Masse  das  Interesse  der  Gläubigerschaft  wahrzunehmen.
er  einstweilige  Verwaltungsrath  ist  in  den  Fällen  des  §.  16.  und  der
W.  158.  und  159.,  ferner  über  die  Fortsetzung  des  Geschäfts  des  Gemeinschuldners
  (F.  144.),  über  das  Inventar  und  die  Taxe  (F.  153.),  die  Bilanz
(§.  155.)  und  den  Bericht  des  Verwalters  über  die  Lage  der  Sache  rc.  (G.  163.),
sowie  über  den  Antrag  des  Gemeinschuldners,  ihm  eine  Unterstützung  zu  seinem
Unterhalt  und  zum  Unterhalt  seiner  Familie  zu  gewähren  (F.  162.),  gutachtlich
zu  hören.  Die  Erklärungen  des  Verwaltungsrathes  sind  den  zur  Einsicht  auszulegenden

  Schriftstücken  (I9.  155.  163.)  beizufügen.
Beim  Akkordverfahren  ist  den  Mitgliedern  des  einstweiligen  Verwaltungsrathes
  sowohl  vom  Erörterungstermine  als  von  den  Verlhandlungsterminen
(Nr.  7357.)  (G.  183.