Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(G.  183.  187.)  Kenntniß  zu  geben,  und  jedem  im  Termine  erscheinenden  Mitgliede
  zu  seinen  Erklärungen  das  Wort  zu  verstatten.

Artikel  IV.

Das  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1869.  in  Kraft.

Es  bleiben  jedoch  in  den  vor  diesem  Tage  eröffneten  Konkursen  die  §#.  17.
und  128.  der  Konkursordnung  noch  in  ihrer  bisherigen  Fassung  maaßgebend.
Dasselbe  findet  in  denjenigen  Konkursen,  in  welchen  der  erste  Prafangsrermi
vor  diesem  Tage  ansteht,  zuschucch  der  9P.  182.  189.  und  208.  statt.

Artikel  V

Der  F.  56.  der  neuen  Fassung  kommt  auch  hinsichtlich  derjenigen  Hypotheken,
  welche  vor  dem  1.  Juli  1869.  hinter  einer  Korrealhypothek  eingetragen
sind,  zur  Anwendung,  jedoch  mit  der  Bechränkung,  daß  der  Gläubiger  einer
solchen  Hypothek  im  Kaufgelderbelegungs-Termine  darauf  anzutragen  berechtigt
ist,  den  ihm  nach  F.  56.  der  bisherigen  Fassung  von  der  Masse  des  mitverhafteten
Grundstücks  gebührenden  Antheil  5  ermitteln  und  ihm  zu  überweisen.  In  dem
Falle  der  Nr.  3.  des  F.  56.  der  bisherigen  Fassung  wird  der  ermittelte  Antheil
im  Hypothekenbuche  des  mitverhafteten  Grundstücks  an  der  Stelle  der  Korrealhypothek
  für  den  Gläubiger  eingetragen.

Bei  dieser  Ermittelung  gilt  als  Kaufgeldmasse  eines  mitverhafteten,  aber
nicht  zur  Subhastation  stehenden  Grundstücks  diejenige  Summe,  welche  sich  zu
dem  Betrage  der  auf  diesem  Grundstücke  haftenden  Grund=  und  Gebäudesteuer
ebenso  verhält,  wie  der  Kaufpreis  des  subhastirten  Grundstücks  zu  dem  Betrage
der  auf  diesem  haftenden  Grund=  und  Gebäudesteuer,  oder  wenn  bereits  mehrere
mithaftende  Grundstücke  subhastirt  sind,  wie  die  Summe  der  Kaufpreise  zu  der
Summe  der  Steuerbeträge.  Hierbei  ist  derjenige  Steuerbetrag  maaßgebend,
welcher  am  1.  Juli  1869.  auf  den  Grundstücken  haftet.

Der  Eigenthümer  des  mitverhafteten  Grundstücks  und  die  auf  demselben
hinter  der  Korrealhypothek  eingetragenen  Gläubiger  sind  befugt,  in  dem  Ermittelungsverfahren
  ihr  Interesse  wahrzunehmen  und  werden  deshalb  von  den  anzusetzenden
  Terminen  benachrichtigt.

Artikel  VI.

Nach  der  Vorschrift  des  Artikels  V.  werden  auch  bei  den  auf  Grund  des
S.  56.  der  bisherigen  Fassung  in  dem  Hypothekenbuche  eingetragenen  Vermerken
die  den  betheiligten  Gläubigern  zustehenden  Summen  auf  den  Antrag  eines
Gläubigers  oder  des  Eigenthümers  ermittelt  und  an  der  Stelle  des  Vermerks
eingetragen.  Der  Antrag  ist  bei  dem  Subhastationsrichter,  auf  dessen  Ersuchen
der  Vermerk  eingetragen  worden,  zu  stellen.

Artikel  VII.

Für  das  Ermittelungsverfahren,  mit  Ausnahme  der  Prozeßverhandlungen
über  hervortretende  Streitpunkte,  und  für  die  Umschreibung  in  dem  Hypothekenuche