— 471 —
K. 244.
Soweit innerhalb der bestimmten Frist (§. 242.) keine Einwendungen
gegen den Plan vorgehracht worden sind, werden an die Gläubiger, deren For-
derungen feststehen, die in dem Plane berechneten Antheile sofort gezahlt. Den
nicht erschienenen, innerhalb des Norddeutschen Postbezirks wohnenden Gläubigern
können, wenn sie nicht andere Anträge stellen, ihre Antheile durch die Post über-
sendet werden, soweit die Posteinrichtungen es gestatten. Die übrigen Posten,
zu welchen sich kein Empfangsberechtigter meldet, werden auf Gefahr und Kosten
*s betreffenden Gläubiger als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung
ehalten.
K. 280.
Das Vermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, nachdem die Been-
digung des Konkurses ausgesprochen ist (F. 277.), fällt seiner Verwaltung und
Verfügung anheim. Die nicht vollständig befriedigten Konkursgläubiger und die
keren Gläubiger sind befugt, sich an dasselbe im gewöhnlichen Verfahren zu
alten. "
Artikel II.
Wo in den Gesetzen und insbesondere in der Konkursordnung selbst bisher
auf einen der im Artikel l. bezeichneten Paragraphen hingewiesen 9 bezieht sich
se Hinweisung fortan auf den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten
estalt.
Artikel III.
Am Schluß des dritten Abschnitts des zweiten Titels der Konkursordnung
ird folgender neuer Paragraph eingeschaltet.
d. 1364.
In Betreff des einstweiligen Verwaltungsrathes finden die auf den definitiven
Verwaltungsrath bezüglichen Vorschriften der 95. 212. 214. 218. und 219. An-
wendung.
P# einstweilige Verwaltungsrath hat bei der Ermittelumg, Erhaltung und
vorläufgen Benutzung der Masse das Interesse der Gläubigerschaft wahrzunehmen.
er einstweilige Verwaltungsrath ist in den Fällen des §. 16. und der
W. 158. und 159., ferner über die Fortsetzung des Geschäfts des Gemein-
schuldners (F. 144.), über das Inventar und die Taxe (F. 153.), die Bilanz
(§. 155.) und den Bericht des Verwalters über die Lage der Sache rc. (G. 163.),
sowie über den Antrag des Gemeinschuldners, ihm eine Unterstützung zu seinem
Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie zu gewähren (F. 162.), gutachtlich
zu hören. Die Erklärungen des Verwaltungsrathes sind den zur Einsicht aus-
zulegenden Schriftstücken (I9. 155. 163.) beizufügen.
Beim Akkordverfahren ist den Mitgliedern des einstweiligen Verwaltungs-
rathes sowohl vom Erörterungstermine als von den Verlhandlungsterminen
(Nr. 7357.) (G. 183.