Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nicht  mit  einer  Erbbescheinigung  versehener  vermeintlicher  Erbe  als  solcher  in
Beziehung  auf  den  Nachlaß  vorgenommen  hat,  werden  durch  die  Bestimmungen
des  F.  6.  nicht  berührt.

S.

Gehören  zu  dem  Nachlasse  einer  Person,  welche  zur  Zeit  ihres  Todes  in
Preußen  keinen  ordentlichen  Gerichtsstand  hatte,  Grundstücke,  in  öffentlichen
Büchern  eingetragene  Rechte  oder  in  der  Verwahrung  einer  Preußischen  Behörde
befindliche  Gegenstände  b  so  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  betreffende
Grundstück  belegen  ist,  das  öffentliche  Buch  geführt  oder  der  Gegenstand  verwahrt
  wird,  zur  Ausstellung  einer  Bescheinigung  zuständig,  welche  den  Erben
zur  Verfügung  über  das  Grundstück  oder  das  eingetragene  Recht  oder  zur
Empfangnahme  des  verwahrten  Gegenstandes  legitimirt.

§.  9.

Wenn  in  einer  letztwilligen  Verfügung  die  Erben  oder  sonstige  Berechtigte
nicht  mit  derjenigen  Bestimmtheit,  welche  zur  Beschaffung  der  Legitimation  erforderlich
  ist,  bezeichnet  worden  sind,  so  können  dieselben  bei  dem  zuständigen  Gericht
(.  2.)  auf  Ausstellung  einer  ergänzenden  Bescheinigung  antragen.

In  derselben  ist  nur  zu  bezeugen,  daß  die  Antragsteller  ihre  Identität  mit
den  in  der  betreffenden  letztwilligen  Bestimmung  bezeichneten  Personen  nachgewiesen
  haben.

Die  Bestimmungen  des  §.  6.  finden  auch  auf  ergänzende  Bescheinigungen
Anwendung,  soweit  es  auf  die  darin  bescheinigte  Thatsache  ankommt.

K.  10.
Das  Verfahren  richtet  sich  auch  in  den  Fällen  der  88.  8.  und  9.  nach
den  Vorschriften  der  S#.  3.  und  4.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

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