Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Gerichts
überlassen,  diese  Versicherung  von  allen  oder  nur  von  einem  oder  mehreren  Miterben
  zu  verlangen.

In  den  Landestheilen  des  Gemeinen  Rechts  wird  hinsichtlich  einer  bei  der
Erbschaft  in  Betracht  kommenden  Person,  welche  beim  Anfall  der  Erbschaft  das
siebenzigste  Lebensjahr  überschritten  haben  würde,  und  von  deren  Leben  oder  Tod
keine  Nachricht  zu  erhalten  ist,  angenommen,  daß  sie  den  Anfall  der  Erbschaft
nicht  erlebt  habe.

Zur  Ergänzung  des  Nachweises  kann  das  Gericht,  geeigneten  Falls,  ein
öffentliches  Wiee  ot  der  unbekannten  Erben  erlassen.

S.  4.

In  dem  Aufgebot  sind  alle  diejenigen,  welche  nähere  oder  gleich  nahe  Erbansprüche
  an  den  Nachlaß  zu  haben  vermeinen,  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  bis
zu  einem  bestimmten  Termine  anzumelden,  und  zwar  unter  der  Verwarnung,
daß  nach  Ablauf  des  Termins  die  Ausstellung  der  Erbbescheinigung  erfolgen
werde.  Der  Termin  ist  mindestens  auf  drei  Monate  hinaus  zu  bestimmen.  Die
Bekanntmachung  erfolgt  durch  eine  oder  mehrere  Anzeigen  in  öffentlichen  Blättern
nach  dem  Ermeßen  des  Gerichts,  sowie  durch  Anschlag  an  der  Gerichtsstelle.  Ein
Ausschlußurtheil  ergeht  nicht.

.  5.
Das  Gericht  hat,  wenn  es  das  Erbrecht  für  nachgewiesen  erachtet,  eine
urkundliche  Bescheinigung  darüber  auszustellen.
Liegt  eine  letztwillige  Anordnung  vor,  welche,  ohne  Erben  einzusetzen,  über
den  Nachlaß  oder  einen  Theil  desselben  Verfügung  trifft,  so  hat  der  Richter  die
betreffende  Urkunde  in  der  Erbbescheinigung  deutlich  zu  bezeichnen.

.  6.

Die  Rechte  des  wahren  Erben  werden  durch  die  Erbbescheinigung  nur
darin  beschränkt,  daß  er  die  von  dritten  Personen  redlicher  Weise  mit  dem  in
der  Erbbescheinigung  benannten  Erben  über  den  Nachlaß  vorgenommenen  Rechtseschäfte,

  insbesondere  auch  die  demselben  von  Nachlaßschuldnern  geleisteten
Kahlangtn,  gegen  sich  gelten  lassen  muß.

Derselbe  hat  jedoch,  wenn  eine  freigebige  Verfügung  unter  Lebendigen
oder  von  Todes  wegen  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäftes  dildet,  insoweit  einen
Anspruch  gegen  den  Erwerber,  als  dieser  sich  noch  im  Besitze  des  Erworbenen
oder  daraus  bereichert  findet.

Auf  Grund  einer  vorgelegten  Erbbescheinigung  kann  die  Ueberschreibung
von  Rechten  des  Erblassers  auf  den  Erben  in  öffentlichen  Büchern  (Grund-,
Hypotheken-,  Unterpfands-,  Währschafts-  2c.  Büchern,  Gewerkenbüchern,  Schiffsregistern
  und  dergl.)  bewirkt  werden.

8.  7

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden  Vorschriften  und  Rechtsgrundsätze
  über  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  von  Rechtsgeschäften,  die  en
ni