Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht 
erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Krreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. J. 120. Sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Sculdvercchreihung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, na blauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind vier halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Feit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse u Cöslin gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-· Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
.Deesen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ilt. 
erthe 
Cöslin, den ..ten ... 18.. 
Die ständische Kreiskommission für den Chausseebau im Furstenthumer 
Kreise. 
C.. 7360.) Pro-
	        
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