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bei der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem Eintritt
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital ab-
gezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht
erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Krreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Titel 51. J. 120. Sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Sculdvercchreihung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, na blauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind vier halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Feit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse u Cöslin gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-· Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis
mit seinem Vermögen.
.Deesen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
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Cöslin, den ..ten ... 18..
Die ständische Kreiskommission für den Chausseebau im Furstenthumer
Kreise.
C.. 7360.) Pro-