Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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als  Grundsteuer  die  Landsteuer  und  die  Kontribution,  soweit  dieselben
noch  fortzuentrichten  sind,  in  Anrechnung  zu  bringen.  Denselben  treten
in  gleichem  Umfange  die  unter  den  sogenannten  stehenden  Gefällen  befindlichen
  Beträge,  welche  den  Karakter  einer  direkten  Staatssteuer  an
sich  tragen,  hinzu,  sobald  die  Aussonderung  derselben  gemäß  F.  4.  der
Verordnung  vom  28.  April  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  543.)  erfolgt
sein  wird.  -

g.  3

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere
  die  Bestimmung  der  mit  den  Wahlangelegenheiten  zu  beauftragenden
Behörden,  hat  das  Staatsministerium  im  Wege  des  Reglements  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

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Nr.  7362.)  Gesetz  über  die  Anstellung  im  höheren  Justizdienste.  Vom  12.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Wer  in  einem  Landestheile  Unserer  Monarchie  nach  den  dort  geltenden
Bestimmungen  die  Besihigung  erlangt  hat,  das  Amt  eines  Richters  bei  einem
Hollegialgerichte  zu  bekleiden,  kann  in  allen  Landestheilen  Unserer  Monarchie  als
Richter,  Rechtsanwalt  (Advokatanwalt,  Advokat)  oder  als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft
  angestellt  werden.

Auf  Fälle  der  Versetzung  im  Wege  der  Disziplinarstrafe  findet  diese  Vorschrift
  keine  Amwendung,  vielmehr  bleiben  in  dieser  Beziehung  die  bestehenden
Vorschriften  in  Kraft.

Dasselbe  gilt  für  die  Angehörigen  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
welche  diese  Befähigung  nach  den  bisher  dort  geltend  gewesenen  Bestimmungen
bis  zum  1.  Januar  1869.  und,  von  da  an,  nach  den  in  einem  Preußischen
Landestheile  geltenden  Gesetzen  erworben  haben.  2

8.  2.