Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8.  2.
Zur  Anstellung  als  Mitglied  eines  Appellationsgerichts  ist  erforderlich,
daß  der  Beamte  mindestens  vier  Jahre  als  etatsmäßiger  Richter  oder  Beamter
der  Staatsanwaltschaft  oder  als  Rechtsanwalt  (Advokat,  Advokatanwalt)  angestellt

  gewesen  ist.
g.  3

Zur  Anstellung  als  Mitglied  des  Obertribunals  ist  erforderlich,  daß  der
Beamte  mindestens  vier  Jahre  als  vortragender  Rath  im  Justizministerium,  als
Mitglied  eines  Appellationsgerichts,  als  Präsident  oder  Kammerpräsident  bei
einem  Landgerichte,  als  Präsident  oder  Vizepräsident  bei  einem  Obergerichte,  als
Direktor  eines  Stadt-  oder  Kreisgerichts,  als  Ober-Staatsamvalt,  Generalprokurator,
  Generaladvokat  oder  Oberprokurator  angestellt  gewesen  ist.

Mitglieder  der  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  früher  bestandenen
Ober-Appellationsgerichte  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  ihrer  Amtsthätigkeit
  als  Mitglieder  des  Obertribunals  angestellt  werden.

Ingleichen  können  während  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren,  angerechnet
vom  Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes,  Mitglieder  der  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen  bestandenen  oder  bestehenden  Appellations=  oder  Obergerichte,  welche
seit  Eintritt  in  diese  Gerichte  acht  Jahre  lang  ctatsmäßige  Richter  gewesen  sind,
ohne  Rücksicht  auf  die  besonderen  Voraussetzungen  des  ersten  Abates  dieses
Paragraphen  als  Mitglieder  des  Obertribunals  angestellt  werden.

F.  4.
Bis  zu  Vereinigung  des  Ober-Appellationsgerichts  zu  Berlin  mit  dem

Obertribunal  sind  die  Vorschriften  des  S.  3.  auch  für  die  Anstellung  als  Mitglied
dieses  Ober-Appellationsgerichts  maaßgebend.

d.  5.

Wer  mindestens  vier  Jahre  die  Stelle  eines  ordentlichen  Professors  der
juristischen  Fakultät  bei  einer  inländischen  Universität  bekleidet  hat,  kann  zum
Mitgliede  eines  jeden  Gerichts  ernannt  werden,  ohne  daß  die  Ablegung  der  für
Richter  vorgeschriebenen  Prüfung  oder  für  die  Ernennung  zum  Mitgliede  eines
Appellationsgerichts,  des  Obertribunals  oder  des  Ober-Appellationsgerichts  die
vorgängige  Anstellung  bei  einem  anderen  Gerichte  erforderlich  ist.

S.  6.
Alle  diesem  Gesetze  entge  enlelne  Bestimmungen  werden  ausgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Lochsteigenhänigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Nr.  7362—7364,)  64°  (Nr.  7363.)