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8. 2.
Zur Anstellung als Mitglied eines Appellationsgerichts ist erforderlich,
daß der Beamte mindestens vier Jahre als etatsmäßiger Richter oder Beamter
der Staatsanwaltschaft oder als Rechtsanwalt (Advokat, Advokatanwalt) angestellt
gewesen ist.
g. 3
Zur Anstellung als Mitglied des Obertribunals ist erforderlich, daß der
Beamte mindestens vier Jahre als vortragender Rath im Justizministerium, als
Mitglied eines Appellationsgerichts, als Präsident oder Kammerpräsident bei
einem Landgerichte, als Präsident oder Vizepräsident bei einem Obergerichte, als
Direktor eines Stadt- oder Kreisgerichts, als Ober-Staatsamvalt, Generalprokurator,
Generaladvokat oder Oberprokurator angestellt gewesen ist.
Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen früher bestandenen
Ober-Appellationsgerichte können ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Amtsthätigkeit
als Mitglieder des Obertribunals angestellt werden.
Ingleichen können während eines Zeitraums von zehn Jahren, angerechnet
vom Tage der Publikation dieses Gesetzes, Mitglieder der in den neu erworbenen
Landestheilen bestandenen oder bestehenden Appellations= oder Obergerichte, welche
seit Eintritt in diese Gerichte acht Jahre lang ctatsmäßige Richter gewesen sind,
ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen des ersten Abates dieses
Paragraphen als Mitglieder des Obertribunals angestellt werden.
F. 4.
Bis zu Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts zu Berlin mit dem
Obertribunal sind die Vorschriften des S. 3. auch für die Anstellung als Mitglied
dieses Ober-Appellationsgerichts maaßgebend.
d. 5.
Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen Professors der
juristischen Fakultät bei einer inländischen Universität bekleidet hat, kann zum
Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, ohne daß die Ablegung der für
Richter vorgeschriebenen Prüfung oder für die Ernennung zum Mitgliede eines
Appellationsgerichts, des Obertribunals oder des Ober-Appellationsgerichts die
vorgängige Anstellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist.
S. 6.
Alle diesem Gesetze entge enlelne Bestimmungen werden ausgehoben.
Urkundlich unter Unserer Lochsteigenhänigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7362—7364,) 64° (Nr. 7363.)