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im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem fie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiets
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Herzoglich Sächsischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen E
den Anschluß an die Bahnen auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen- Mei
ningen belegenen Stationen auf Verlangen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen
Vereinbarungen werden die hohen vertragschleehenden Regierungen sich
in jedem einzelnen Falle verständigen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der im Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Herzogthum
Sachsen-Meiningen gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen
jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VII.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung hat für die Stammaktien
der Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter bestimmten
Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht und zwar sowohl hinsichtlich
des Kapitals wie der Zinsen.
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung
der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung drei Monate nach dem Uebergange
der im Artikel 1 genannten Eisenbal gen auf den Preußischen
Staat einen Baarbetrag von 600 000 Mark zahlen.
Hiergegen verzichtet die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung auf
Rückzahlung des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen.
Artikel VIII.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich in dem Falle, daß
die Werra-Eisenbahn in das Eigenthum des Preußischen Staates übergeht, die
im Eigenthum der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung stehenden Eisenbahnen
von Eisfeld nach Unterneubrunn und von Hildburghausen nach Friedrichshall
käuflich zu erwerben und entweder selbst zu betreiben oder durch geeignete Unternehmer
betreiben zu lassen, sobald die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung
die Auflösung der zwischen ihr und der Firma Vering & Wagechter in Berlin
bestehenden Verträge über den Betrieb dieser Bahnen herbeigelühm haben wird,
K. 1. #