Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  fie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Herzoglich  Sächsischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  E
den  Anschluß  an  die  Bahnen  auf  den  innerhalb  des  Herzogthums  Sachsen-  Mei
ningen  belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Regierung  nicht  versagen.  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen
  Vereinbarungen  werden  die  hohen  vertragschleehenden  Regierungen  sich
in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  den  übrigen  im  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen
  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  hat  für  die  Stammaktien
der  Werra-Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus  welcher  ihr  unter  bestimmten
  Modalitäten  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht  und  zwar  sowohl  hinsichtlich
  des  Kapitals  wie  der  Zinsen.

Zur  Ablösung  dieses  Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  drei  Monate  nach  dem  Uebergange
  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbal  gen  auf  den  Preußischen
Staat  einen  Baarbetrag  von  600  000  Mark  zahlen.

Hiergegen  verzichtet  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  auf
Rückzahlung  des  Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse  nebst  Zinsen.

Artikel  VIII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich  in  dem  Falle,  daß
die  Werra-Eisenbahn  in  das  Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übergeht,  die
im  Eigenthum  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  stehenden  Eisenbahnen
  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn  und  von  Hildburghausen  nach  Friedrichshall
käuflich  zu  erwerben  und  entweder  selbst  zu  betreiben  oder  durch  geeignete  Unternehmer
  betreiben  zu  lassen,  sobald  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung
die  Auflösung  der  zwischen  ihr  und  der  Firma  Vering  &  Wagechter  in  Berlin
bestehenden  Verträge  über  den  Betrieb  dieser  Bahnen  herbeigelühm  haben  wird,

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