Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 39. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungeruthes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten 
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesen- 
den stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Generalversammlung 
anwesenden Mühliedern des Verwaltungsrathes z vollziehende Präsenzliste, welcher 
die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen. 
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen, 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. Von den Repräsentanten und den Beamten der Gesellschaft. 
A. Verwaltungsrath. 
K. 40. 
Zweck, Umfang und Sih. 
Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er repräsen- 
tirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und außeren Rechten. 
besteht aus wenigstens sieben und höchstens elf Mitgliedern, von denen wenig- 
stens sieben in Preußen ihren Wohnsitz haben müfsen, und ist beschlußfähig, 
wenn mindestens vier resp. sechs Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters anwesend oder vertreten sind. 
Außerdem steht es den Verwaltungsraths= Mitgliedern frei, sich durch 
einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten 
lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. 
K. 41. 
Wahlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig 
Stamm- oder fune ao Stamm Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des 
Anmtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
Or. 7273.) wel-
	        
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