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g. 39.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Verwaltungeruthes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrieben.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesen-
den stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Generalversammlung
anwesenden Mühliedern des Verwaltungsrathes z vollziehende Präsenzliste, welcher
die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen.
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen,
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich.
IV. Von den Repräsentanten und den Beamten der Gesellschaft.
A. Verwaltungsrath.
K. 40.
Zweck, Umfang und Sih.
Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er repräsen-
tirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und außeren Rechten.
besteht aus wenigstens sieben und höchstens elf Mitgliedern, von denen wenig-
stens sieben in Preußen ihren Wohnsitz haben müfsen, und ist beschlußfähig,
wenn mindestens vier resp. sechs Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters anwesend oder vertreten sind.
Außerdem steht es den Verwaltungsraths= Mitgliedern frei, sich durch
einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten
lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig
übernehmen.
K. 41.
Wahlfähigkeit.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig
Stamm- oder fune ao Stamm Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des
Anmtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind.
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen,
Or. 7273.) wel-