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Artikel 7.
Soweit das gegenwärtige Abkommen nicht Abweichungen feststellt, kommen
auf die unter dasselbe fallenden Untersuchungssachen die allgemeinen Vorschriften
des zwischen beiden Staaten unter dem 11. Oktober 1861. abgeschlossenen und
mittelst MinisterialErklärungen vom * Februar 1868. erweiterten Jurisdiktions-
Vertrages zur Anwendung.
Artikel 8.
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre fest-
gesetzt. Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer
oder der anderen Seite, so gilt die Uebereinkunft ihrem ganzen Inhie nach je
für einen ferneren Zeitraum von fünf Jahren.
Artikel 9.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt in Ansehung der Forstfrevel an die
Stelle der zwischen den beiden Regierungen unter dem 1822. und s##.Ok-
tober 1846. abgeschlossenen Konventionen. Ingleichen werden die nachbenannten,
von der Fürstlich Waldeckischen Regierung über Gegenstände der vorliegenden
Uebereinkunft abgeschlossenen Konventionen in Ansehung der jetzt zur Preußischen
Monarchie gehörigen Landestheile als erloschen angesehen:
a) die Konvention mit dem Königreich Hannover vom # 1860,
b) die bisher laut Ministerial-Erklärungen vom * Februar 1868. noch
aufrecht erhaltenen Konventionen mit Kurhessen von 1828., 1834. und 1854;
e) die Konvention mit dem Großherzogthum Hessen vom 7. März 1824. nebst
den dazu später getroffenen erläuternden und erweiternden Vereinbarungen.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt
worden) um gegen eine entsprechende Erklärung des Landesdirektors der Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 3. März 1869.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
(L. S.) v. Thile.
V.er Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
des Landesdirektors der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 13. d. M.
ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 22. März 1869.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Redigirt im Bürequ des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret
(R. v. Decker).