Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26—
(Nr. 7374.) Gesetz über die Aufbringung der Kosten der örtlichen Armenpflege in der Provinz
Schlesien, ausschließlich der Ober-Lausitz. Vom 18. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Kosten der örtlichen Armenpflege in der Provinz Schlesien, ausschließlich
der Ober-Lausitz, sollen fortan da, wo die im F. 1. des Allerhöchsten
Ediktes vom 14. Dezember 1747. angeordnete Gemeinschaft der Dominien und
der Gemeinden in Bezug auf die Lasten der örtlichen Armenpflege zur Zeit besteht,
zwischen den Dominien und Gemeinden nach dem Maaßstabe der Grundund
Gebäudesteuer repartirt und aufgebracht werden, insofern nicht zwischen
ihnen ene andere Art der Vertheilung festgestellt ist oder künftig festgestellt werden
wird.
Die entgegenstehenden Vorschriften der Reglements der Schlesischen Kriegsund
Domainenkammern zu Glogau vom 14. Dezember 1748. und zu Breslau
vom 7. Januar 1749. werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Jahrgang 1859. (Nr. 7374—7375) 67 (Nr. 7375.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1869.