Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26—

 

(Nr.  7374.)  Gesetz  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  örtlichen  Armenpflege  in  der  Provinz
Schlesien,  ausschließlich  der  Ober-Lausitz.  Vom  18.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Kosten  der  örtlichen  Armenpflege  in  der  Provinz  Schlesien,  ausschließlich
  der  Ober-Lausitz,  sollen  fortan  da,  wo  die  im  F.  1.  des  Allerhöchsten
Ediktes  vom  14.  Dezember  1747.  angeordnete  Gemeinschaft  der  Dominien  und
der  Gemeinden  in  Bezug  auf  die  Lasten  der  örtlichen  Armenpflege  zur  Zeit  besteht,
  zwischen  den  Dominien  und  Gemeinden  nach  dem  Maaßstabe  der  Grundund
  Gebäudesteuer  repartirt  und  aufgebracht  werden,  insofern  nicht  zwischen
ihnen  ene  andere  Art  der  Vertheilung  festgestellt  ist  oder  künftig  festgestellt  werden
  wird.

Die  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Reglements  der  Schlesischen  Kriegsund
  Domainenkammern  zu  Glogau  vom  14.  Dezember  1748.  und  zu  Breslau
vom  7.  Januar  1749.  werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.

Der  Minister  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgang  1859.  (Nr.  7374—7375)  67  (Nr.  7375.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1869.