Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
S. 42. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnenden Mitglie- 
dern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öfpet die eingehenden 
Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder nach 
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare 
ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
F. 43. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem 
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der 
Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der 
Gründe, es verlangen. 
Die Sitzungen finden in der Regel in Hannover statt, können aber auch 
auf einer der Stationen, welche die nach H. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, 
abgehalten werden. 
Gültige Beschlässe können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt wer- 
den. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den u ig. 
Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 38. sub e. und am Ende 
vorgeschrieben ist. Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein 
Privatinteresse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kündigung, 
oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfzehnhundert Thaler 
beträgt, 
gül.
	        
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