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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30.
(Nr. 7382.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Verwendungszwecke der Einnahmen aus
dem vormals Kurhessischen Staatsschatze. Vom 25. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die Einnahmen des kommunalständischen Verbandes des Regierungsbezirks
Kassel aus dem ihm gehörigen vormals Kurhessischen Staatsschatze sind außer
den in Unserem Crasse vom 16. September 1867. aufgeführten Zwecken für
folgende fernere Zwecke zu verwenden:
1) Bestreitung der Kosten des Kommunallandtages und der kommunal.
ständischen Verwaltung, einschließlich der im Va#re 1868. erwachsenen
derartigen Kosten;
2) Unterstützung der milden Stiftungen, Armen., Wohlthätigkeits und
Rettungs-= Anstalten, Vermehrung der Krankenhäuser;
3) Uebernahme eines Theiles der bisher vom Staate geleisteten Unterstützun.
8 für Zwecke der Armenpflege im jährlichen Betrage von Summa
1,000 Rthlrn.; die weitere Auseinandersetzung hierüber bleibt der Ver-
einbarung zwischen ständischen und Staats-Behörden vorbehalten;
4) Gründung eines TaubstummenInstituts, oder Uebernahme und Unter-
saliung des zu Homberg bestehenden sammt den hierfür benutzten Räum-
ichkeiten
5) Bestreitung der Kosten des Unterhalts elternloser unvermögender Kinder,
soweit die Verpflichtung hierzu nach dem Ausschreiben des vormaligen
Kurhessischen Staatsministeriums vom 15. Oktober 1822. (Kurhessische
Gesetz- Samml. S. 45.) dem Staate obliegt;
6) Bildung eines Fonds für Zuschüfse zu Landesmeliorationen.
Die nach Nr. 2. zu leistenden Ausgaben gehen vom 1. Januar 1869.
und die nach Nr. 3. bis 6. z leistenden vom I. Januar 1870. ab auf den
kommunalständischen Verband über.
Jahrgang 1869. (Nr. 7382—73338.) 70 G. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1869.